Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 55

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i) § 306 Abs. 6 in der Fassung der Z 46 lautet:

»(6) § 32a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.«

j) Dem § 306 in der Fassung der Z 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:

»(10) § 298 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Juli 1958 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt

1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                       1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 .................................. 60,5. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 ............................... 61. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 ............................... 62. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 ............................... 63. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 ............................... 64. Lebensjahr;

2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                       1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 .................................. 55,5. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ............................... 56. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ............................... 57. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ............................... 58. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 ............................. 59. Lebensjahr.«

Art. 5 (Änderung des Bauern Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) § 4a Z 1 in der Fassung der Z 3 lautet:

»1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001

a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

b) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,

wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen.«

b) Im § 4a Z 4 in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „nach der Geburt“ der Ausdruck „oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalen­dermonaten nach der Geburt“ eingefügt.

c) Im § 23a in der Fassung der Z 10 wird der Ausdruck „§ 4a Z 1, 2 und 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 1 lit. a, 2 und 4“ ersetzt.

d) Dem § 23a in der Fassung der Z 10 wird folgender Satz angefügt:

 


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