i) § 306 Abs. 6 in der Fassung
der Z 46 lautet:
»(6) § 32a Abs. 1 zweiter Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist nicht auf
Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit
solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116
Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor
entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden
Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit
dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) –
von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor
Pensionsanfall zu erfolgen.«
j) Dem § 306 in der Fassung der
Z 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:
»(10) § 298 Abs. 12 ist auch
auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem
1. Juli 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem
30. Juni 1955 und vor dem 1. Juli 1958 geboren sind, anzuwenden, und
zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten
Zeitraum, so tritt
1. bei männlichen Versicherten an die
Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das
in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli
1950 bis 31. Dezember 1950 .................................. 60,5.
Lebensjahr;
1. Jänner
1951 bis 31. Dezember 1951 ............................... 61. Lebensjahr;
1. Jänner
1952 bis 31. Dezember 1952 ............................... 62. Lebensjahr;
1. Jänner
1953 bis 31. Dezember 1953 ............................... 63. Lebensjahr;
1. Jänner
1954 bis 31. Dezember 1954 ............................... 64. Lebensjahr;
2. bei weiblichen Versicherten an die
Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das
in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli
1955 bis 31. Dezember 1955 .................................. 55,5.
Lebensjahr;
1. Jänner
1956 bis 31. Dezember 1956 ............................... 56. Lebensjahr;
1. Jänner
1957 bis 31. Dezember 1957 ............................... 57. Lebensjahr;
1. Jänner
1958 bis 31. Dezember 1958 ............................... 58. Lebensjahr;
1. Jänner
1959 bis 31. Dezember 1959 ............................. 59. Lebensjahr.«
Art. 5 (Änderung des Bauern
Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) § 4a Z 1 in der Fassung der
Z 3 lautet:
»1. Personen, die nach dem
Wehrgesetz 2001
a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst
leisten,
b)
Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem
Jahr leisten,
wenn sie zuletzt
nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG
pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG
fallen.«
b) Im § 4a Z 4 in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „nach der Geburt“ der Ausdruck „oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt“ eingefügt.
c) Im
§ 23a in der Fassung der Z 10 wird der Ausdruck „§ 4a Z 1,
2 und 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 1 lit. a, 2 und 4“ ersetzt.
d) Dem
§ 23a in der Fassung der Z 10 wird folgender Satz angefügt: