»(2) Der Witwen- und
Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15
Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99
Abs. 5, die dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand
gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden
wäre.
(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt
für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach
§ 99 Abs. 5, die dem Beamten
1. gebührte oder
2. im Falle des Todes im Dienststand
gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden
wäre.
(4) Im Anwendungsbereich dieses
Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 an die Stelle
des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des
Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.«
f) In Z 16 entfallen im § 104
Abs. 2 erster Satz die Worte „für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
und“.
g) In Z 16 wird dem § 104
folgender Abs. 3 angefügt:
»(3) Bei der Bemessung eines Ruhe- oder
Emeritierungsbezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, auf
den § 247e BDG 1979 anzuwenden ist, sowie bei der Aliquotierung
dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach § 99 Abs. 2 ist so
vorzugehen, als ob sämtliche nach § 53 Abs. 2 und 3 in Betracht kommenden
Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären. Die Dienstbehörde hat dem
Universitäts(Hochschul)professor und der Pensionsbehörde anlässlich der
Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bzw. der Emeritierung
mitzuteilen, welche Ruhegenussvordienstzeiten für eine Anrechnung in Betracht
gekommen wären.«
h) Z 18 lautet:
»18. Dem § 109 wird folgender
Abs. 49 angefügt:
„(49) In der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 5 Abs. 2b, § 90a
Abs. 1b und die Aufhebung des § 90 Abs. 4 und 5 mit
1. Jänner 2004,
2. § 1 Abs. 14, § 4
Abs. 1, § 5 Abs. 2, 2a, 3 und 5, § 41 Abs. 2 und 3,
§ 54 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift vor § 86, § 90a
Abs. 1a, § 98 samt Überschrift, Abschnitt XIII mit den
§§ 99 bis 104 samt Überschriften und Abschnitt XIV mit § 105
samt Überschrift, Abschnitt XV samt Überschrift mit den §§ 106 bis
110 sowie die Aufhebung des § 54 Abs. 5 und 7, des § 60 samt
Überschrift und des § 91 Abs. 11 und 12 mit 1. Jänner 2005,
3. § 5 Abs. 6 mit
1. Jänner 2008.“«
Art. 15 (Änderung des
Bundestheaterpensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In Z 2 lautet § 5b
Abs. 2b:
»(2b) Abs. 2 ist im Falle einer
Versetzung in den Ruhestand nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit
§ 18g nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den
Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden.«
b) In
Z 5 lautet die Tabelle in § 10 Abs. 2a wie folgt: