Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 61

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»(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem Beamten

1. gebührte oder

2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem Beamten

1. gebührte oder

2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 99 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.«

f) In Z 16 entfallen im § 104 Abs. 2 erster Satz die Worte „für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und“.

g) In Z 16 wird dem § 104 folgender Abs. 3 angefügt:

»(3) Bei der Bemessung eines Ruhe- oder Emeritierungsbezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, auf den § 247e BDG 1979 anzuwenden ist, sowie bei der Aliquotierung dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach § 99 Abs. 2 ist so vorzugehen, als ob sämtliche nach § 53 Abs. 2 und 3 in Betracht kommenden Ruhe­genussvordienstzeiten angerechnet worden wären. Die Dienstbehörde hat dem Universitäts(Hochschul)professor und der Pensionsbehörde anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bzw. der Emeritierung mitzuteilen, welche Ruhe­genussvordienstzeiten für eine Anrechnung in Betracht gekommen wären.«

h) Z 18 lautet:

»18. Dem § 109 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:

1. § 5 Abs. 2b, § 90a Abs. 1b und die Aufhebung des § 90 Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 2004,

2. § 1 Abs. 14, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, 2a, 3 und 5, § 41 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift vor § 86, § 90a Abs. 1a, § 98 samt Überschrift, Abschnitt XIII mit den §§ 99 bis 104 samt Überschriften und Abschnitt XIV mit § 105 samt Überschrift, Abschnitt XV samt Überschrift mit den §§ 106 bis 110 sowie die Aufhebung des § 54 Abs. 5 und 7, des § 60 samt Überschrift und des § 91 Abs. 11 und 12 mit 1. Jänner 2005,

3. § 5 Abs. 6 mit 1. Jänner 2008.“«

Art. 15 (Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) In Z 2 lautet § 5b Abs. 2b:

»(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 2b Abs. 1 in Ver­bindung mit § 18g nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden.«

b) In Z 5 lautet die Tabelle in § 10 Abs. 2a wie folgt:

 


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