Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 60

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6. Im § 115d Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt. «

Art. 12 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) wird wie folgt geändert:

Die Z 5 und 6 lauten:

»5. § 124d Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 13 und 13b sind auf Lehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Lehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950

60.

1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950

60,5.

1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951

61.

1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952

62.

1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953

63.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

6. Im § 124d Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.«

Art. 14 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) wird wie folgt geändert:

a) In Z 3 lautet § 5 Abs. 2b:

»(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem 1. Jänner 2008 erfüllt werden.«

b) In Z 15 lautet § 98:

»§ 98. § 5 Abs. 2b, § 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.«

c) In Z 16 lautet § 99 Abs. 2 und 3:

»(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozent­ausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.«

d) In Z 16 wird im § 99 Abs. 6 die Wendung „weniger als 5%“ durch die Wendung „weniger als 5% oder weniger als 12 Monate“ ersetzt.

e) In Z 16 treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 103 Abs. 2 und 3:

 


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