frühestens mit Ablauf des Monats
erfolgen kann, in dem der Bundes-theaterbedienstete sein in der rechten
Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit
von 40 Jahren aufweist:
bis
einschließlich 30. Juni 1950 |
60. |
1. Juli
1950 bis 31. Dezember 1950 |
60,5. |
1. Jänner
1951 bis 31. Dezember 1951 |
61. |
1. Jänner
1952 bis 31. Dezember 1952 |
62. |
1. Jänner
1953 bis 31. Dezember 1953 |
63. |
1. Jänner
1954 bis 31. Dezember 1954 |
64.“ |
12. Im
§ 18g Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat
„31. Dezember 1954“ ersetzt.«
d) In
Z 15 lautet § 18l:
Ȥ 18l.
§ 5b Abs. 2b, § 11 Abs. 1 und § 18k Abs. 1b sind
auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.«
e) In
Z 16 lautet § 19 Abs. 2 und 3:
»(2) Dem
Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß
nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm
bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem
Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung
des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die
Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes
nach Abs. 2 auf 100% entspricht.«
f) In Z 16 wird im § 19 Abs. 6 die Wendung „weniger als 5%“ durch die Wendung „weniger als 5% oder weniger als 12 Monate“ ersetzt.
g) In Z 16 tritt folgende Bestimmung an die Stelle des § 21c Abs. 2 und 3:
»(2) Im
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 19
Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die
für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 19 Abs. 2 maßgebend sind.«
h) Z 18
lautet:
»18. Dem
§ 22 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) In der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 5b
Abs. 2b und § 18k Abs. 1b sowie die Aufhebung des § 18j
Abs. 3 und 4 mit 1. Jänner 2004,
2. § 2f samt Überschrift, § 5b Abs. 2, 2a und 3 bis 5, § 10 Abs. 2a bis 3a, § 11, die Abschnittsüberschrift des Abschnitts II, § 18g Abs. 1 und 7, § 18k Abs. 1a, § 18l samt Überschrift, Abschnitt III samt Überschrift und den §§ 19 bis 21c und die Abschnittsüberschrift des Abschnitts IV mit 1. Jänner 2005,
3. § 2e samt
Überschrift mit 1. Jänner 2007,