Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 63

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frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Bundes-theater­bediens­tete sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitrags­gedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950

60.

1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950

60,5.

1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951

61.

1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952

62.

1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953

63.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

12. Im § 18g Abs. 7 wird das Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.«

d) In Z 15 lautet § 18l:

»§ 18l. § 5b Abs. 2b, § 11 Abs. 1 und § 18k Abs. 1b sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.«

e) In Z 16 lautet § 19 Abs. 2 und 3:

»(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozent­ausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechen­baren Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.«

f) In Z 16 wird im § 19 Abs. 6 die Wendung „weniger als 5%“ durch die Wendung „weniger als 5% oder weniger als 12 Monate“ ersetzt.

g) In Z 16 tritt folgende Bestimmung an die Stelle des § 21c Abs. 2 und 3:

»(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 19 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 19 Abs. 2 maßgebend sind.«

h) Z 18 lautet:

»18. Dem § 22 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:

1. § 5b Abs. 2b und § 18k Abs. 1b sowie die Aufhebung des § 18j Abs. 3 und 4 mit 1. Jänner 2004,

2. § 2f samt Überschrift, § 5b Abs. 2, 2a und 3 bis 5, § 10 Abs. 2a bis 3a, § 11, die Abschnittsüberschrift des Abschnitts II, § 18g Abs. 1 und 7, § 18k Abs. 1a, § 18l samt Überschrift, Abschnitt III samt Überschrift und den §§ 19 bis 21c und die Abschnitts­überschrift des Abschnitts IV mit 1. Jänner 2005,

3. § 2e samt Überschrift mit 1. Jänner 2007,

 


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