Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 64

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4. § 5b Abs. 6 mit 1. Jänner 2008.“«

Art. 17 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) In Z 6 lautet § 60 Abs. 5:

»(5) § 37 Abs. 2 und § 64 Abs. 3 sind auf vor dem 1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.«

b) In Z 7 lautet § 62 Abs. 10 Z 2:

»2. § 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 5, § 37 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 3, Abschnitt XII samt Überschrift und den §§ 66 bis 71 mit 1. Jänner 2005,«

c) In Z 9 lautet § 66 Abs. 2 und 3:

»(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 64 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.

(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.«

d) In Z 9 wird im § 66 Abs. 6 die Wendung „weniger als 5%“ durch die Wendung „weniger als 5% oder weniger als 12 Monate“ ersetzt.

e) In Z 9 treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 70 Abs. 2 und 3:

»(2) Der Witwen- und Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 14 Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem Beamten

1. gebührte oder

2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(3) Der Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Gesamtpension nach § 66 Abs. 5, die dem Beamten

1. gebührte oder

2. im Falle des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 66 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 66 Abs. 2 maßgebend sind.«

f) In Z 9 entfallen im § 71 Abs. 2 erster Satz die Worte „für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und“.

 


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