2. bei weiblichen Versicherten an die
Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das
in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli
1955 bis 31. Dezember 1955 .................................. 55,5.
Lebensjahr;
1. Jänner
1956 bis 31. Dezember 1956 ............................... 56. Lebensjahr;
1. Jänner
1957 bis 31. Dezember 1957 ............................... 57. Lebensjahr;
1. Jänner
1958 bis 31. Dezember 1958 ............................... 58. Lebensjahr;
1. Jänner
1959 bis 31. Dezember 1959 ............................. 59. Lebensjahr.«
Art. 3 (Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) § 3 Abs. 3 Z 1 in der
Fassung der Z 3 lautet:
»1. Personen, die nach dem
Wehrgesetz 2001
a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst
leisten,
b) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit
einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder
FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren und nicht unter
§ 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen.«
b) Im § 3 Abs. 3 Z 4 in
der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „nach der Geburt“ der Ausdruck
„oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten
nach der Geburt“ eingefügt.
c) Im § 26a in der Fassung der
Z 12 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 4“ durch den
Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4“ ersetzt.
d) Dem § 26a in der Fassung der
Z 12 wird folgender Satz angefügt:
»Beitragsgrundlage für die nach § 3
Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes,
der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs-
und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.«
e) Im
§ 27e Z 1 in der Fassung der Z 15 wird der Ausdruck „§ 3
Abs. 3 Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 1
lit. a sowie Z 2 und 3“ ersetzt.
f) Im
§ 27e in der Fassung der Z 15 wird nach der Z 1 folgende
Z 1a eingefügt:
»1a. für
Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b aus Mitteln des
Bundesministeriums für Landesverteidigung;«
g) Nach der
Z 24 werden folgende Z 24a und 24b eingefügt:
»24a. Dem
§ 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer
Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
24b. Im § 116a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.«
h) Die
Z 33 lautet:
»33. Im
§ 132 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz
oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern
Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“
ersetzt.«