Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 54

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2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                       1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 .................................. 55,5. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ............................... 56. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ............................... 57. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ............................... 58. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 ............................. 59. Lebensjahr.«

Art. 3 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) § 3 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 3 lautet:

»1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001

a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

b) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,

wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pen­sionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen.«

b) Im § 3 Abs. 3 Z 4 in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „nach der Geburt“ der Ausdruck „oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalen­dermonaten nach der Geburt“ eingefügt.

c) Im § 26a in der Fassung der Z 12 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 4“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4“ ersetzt.

d) Dem § 26a in der Fassung der Z 12 wird folgender Satz angefügt:

»Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monats­geldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belas­tungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.«

e) Im § 27e Z 1 in der Fassung der Z 15 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3“ ersetzt.

f) Im § 27e in der Fassung der Z 15 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

»1a. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;«

g) Nach der Z 24 werden folgende Z 24a und 24b eingefügt:

»24a. Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“

24b. Im § 116a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.«

h) Die Z 33 lautet:

»33. Im § 132 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern Sozialver­siche­rungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.«

 


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