»2a für Teilversicherte nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb aus Mitteln des Bundesministeriums
für Landesverteidigung;«
h) Nach der Z 64 werden folgende
Z 64a und 64b eingefügt:
»64a. Dem § 227a Abs. 1 wird
folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Mehrlingsgeburt
verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
64b. Im § 227a Abs. 3 erster
Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der
Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.«
i) Die Z 72 lautet:
»72. Im § 254 Abs. 1 Z 3
wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern Sozialversicherungsgesetz“
durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme
der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.«
j) Die Z 76a lautet:
»76a. Im § 271 Abs. 1 Z 3
wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern Sozialversicherungsgesetz“
durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme
der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.«
k) Nach der Z 90 wird folgende
Z 90a eingefügt:
»90a. Dem § 460c wird folgender
Satz angefügt:
„Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein
Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.“«
l) Im § 617 Abs. 1 Z 1 in
der Fassung der Z 101 wird der Ausdruck „31 Abs. 4 Z 7 bis 9“
durch den Ausdruck „31 Abs. 3 Z 9 und Abs. 4 Z 7 bis 9“
ersetzt und nach dem Ausdruck „410 Abs. 1 Z 8 und 9,“ der Ausdruck
„460c,“ eingefügt.
m) § 617 Abs. 8 in der Fassung
der Z 101 lautet:
»(8) § 76b Abs. 3 zweiter Satz
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 ist nicht auf
Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit
solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227
Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor
entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden
Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit
dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108
Abs. 4) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung
schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.«
n) Dem § 617 in der Fassung der
Z 101 wird folgender Abs. 13 angefügt:
»(13) § 607 Abs. 12 ist auch
auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem
1. Juli 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem
30. Juni 1955 und vor dem 1. Juli 1958 geboren sind, anzuwenden, und
zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten
Zeitraum, so tritt
1. bei männlichen Versicherten an die
Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das
in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli
1950 bis 31. Dezember 1950 .................................. 60,5.
Lebensjahr;
1. Jänner
1951 bis 31. Dezember 1951................................ 61. Lebensjahr;
1. Jänner
1952 bis 31. Dezember 1952 ............................... 62. Lebensjahr;
1. Jänner
1953 bis 31. Dezember 1953 ............................... 63. Lebensjahr;
1. Jänner
1954 bis 31. Dezember 1954 ............................... 64. Lebensjahr;