Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 52

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»(3a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den §§ 227a ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.

(3b) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Ver­sicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit auch die im § 4 Abs. 5 genannten Zeiten einer Selbstversicherung, einer Weiterversicherung und einer Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.«

Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung der Z 3 lautet:

»d) Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001

aa) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

bb) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,

wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren und nicht unter die Z 5 fallen.«

b) Im § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „nach der Geburt“ der Ausdruck „oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt“ eingefügt.

c) Nach der Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:

»15a. Im § 31 Abs. 3 Z 9 wird nach dem Ausdruck „§ 460c.“ folgender Satz eingefügt:

„In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungs­beitrag nach § 460c festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages ist Bedacht zu nehmen

a) auf § 13a des Pensionsgesetzes 1965;

b) auf die Beitragssätze für die Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigen­pension, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stichtag vor dem 1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitrags­grundlage überschritten hat.«

d) Im § 44 Abs. 1 Z 15 in der Fassung der Z 19 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa“ ersetzt.

e) Nach der Z 15 des § 44 Abs. 1 in der Fassung der Z 19 wird folgende Z 15a eingefügt:

»15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;«

f) Im § 52 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Z 24 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis f“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, c, d sublit. aa sowie lit. e und f“ ersetzt.

g) Im § 52 Abs. 4 in der Fassung der Z 24 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

 


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