»(3a) Für die Erfüllung der
Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate
auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den §§ 227a ASVG, 116a GSVG und
107a BSVG, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
(3b) Für die Erfüllung der
Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate
einer Erwerbstätigkeit auch die im § 4 Abs. 5 genannten Zeiten einer
Selbstversicherung, einer Weiterversicherung und einer Familienhospizkarenz,
die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.«
Art. 2 (Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) § 8 Abs. 1 Z 2
lit. d in der Fassung der Z 3 lautet:
»d) Personen, die nach dem
Wehrgesetz 2001
aa) Präsenz- oder Ausbildungsdienst
leisten,
bb) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit
einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
wenn sie zuletzt nach diesem
Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren und
nicht unter die Z 5 fallen.«
b) Im § 8 Abs. 1 Z 2
lit. g in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „nach der
Geburt“ der Ausdruck „oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den
ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt“ eingefügt.
c) Nach der Z 15 wird folgende
Z 15a eingefügt:
»15a. Im § 31 Abs. 3 Z 9
wird nach dem Ausdruck „§ 460c.“ folgender Satz eingefügt:
„In diesen Richtlinien bzw.
Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach
§ 460c festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages
ist Bedacht zu nehmen
a) auf § 13a des Pensionsgesetzes
1965;
b) auf die Beitragssätze für die
Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die
Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigenpension, von der die
Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stichtag vor dem
1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen
Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage
überschritten hat.«
d) Im § 44 Abs. 1 Z 15 in
der Fassung der Z 19 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2
lit. d“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d
sublit. aa“ ersetzt.
e) Nach der Z 15 des § 44
Abs. 1 in der Fassung der Z 19 wird folgende Z 15a eingefügt:
»15a. bei den nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133 % des
Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der
Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;«
f) Im § 52 Abs. 4 Z 1 in
der Fassung der Z 24 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2
lit. a und c bis f“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2
lit. a, c, d sublit. aa sowie lit. e und f“ ersetzt.
g) Im § 52 Abs. 4 in der
Fassung der Z 24 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt: