Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 66

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„Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversiche­rungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“«

e) In Z 14 wird im § 49l Abs. 4 die Wendung „weniger als 5%“ durch die Wendung „weniger als 5% oder weniger als 12 Monate“ ersetzt.

f) In Z 14 lautet § 49p Abs. 2:

»(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 49l Abs. 1 maßgebend sind.«

g) Folgende Z 15 wird angefügt:

»15. Nach Art. VIIIa wird folgender Art. VIIIb samt Überschriften eingefügt:

„Artikel VIIIb

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2004

§ 49q. § 49h Abs. 3 zweiter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensions­versicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 49h Abs. 3 zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pen­sionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 49h Abs. 3 zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.“«

Art. 20 (Änderung des Bundesbezügegesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach Art. 20 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

»2a. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozial­versiche­rungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“«

b) Art. 20 Z 5 lautet:

»5. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:

1. § 13 Abs. 1 und § 22 samt Überschrift mit 1. Dezember 2004,

2. § 12 Abs. 1a und 2, § 13 Abs. 3 und § 14a mit 1. Jänner 2005.“«

c) Dem Art. 20 wird folgende Z 6 angefügt:

»6. Nach § 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt:

 


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