„Als Pensionsversicherungsträger gelten
auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der
nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“«
e) In Z 14 wird im § 49l
Abs. 4 die Wendung „weniger als 5%“ durch die Wendung „weniger als 5% oder
weniger als 12 Monate“ ersetzt.
f) In Z 14 lautet § 49p
Abs. 2:
»(2) Im Anwendungsbereich dieses
Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 49l Abs. 3 an die Stelle
des Ruhebezuges. Dies gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des
Ruhebezuges nach § 49l Abs. 1 maßgebend sind.«
g) Folgende Z 15 wird angefügt:
»15. Nach Art. VIIIa wird folgender
Art. VIIIb samt Überschriften eingefügt:
„Artikel VIIIb
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2004
§ 49q. § 49h Abs. 3 zweiter
Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein
Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 49h Abs. 3
zweiter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht
entgegen. In diesen Fällen sind die Überweisungsbeträge auf Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt
mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG
aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 49h Abs. 3
zweiter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.“«
Art. 20
(Änderung des Bundesbezügegesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Nach
Art. 20 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
»2a. Dem
§ 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als
Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 560/1978, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.“«
b)
Art. 20 Z 5 lautet:
»5. Dem
§ 21 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 13
Abs. 1 und § 22 samt Überschrift mit 1. Dezember 2004,
2. § 12
Abs. 1a und 2, § 13 Abs. 3 und § 14a mit 1. Jänner
2005.“«
c) Dem
Art. 20 wird folgende Z 6 angefügt:
»6. Nach
§ 21 wird folgender § 22 samt Überschrift angefügt: