Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 67

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„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2004

§ 22. § 13 Abs. 1 letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensions­versiche­rungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 13 Abs. 1 letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der Pensionsver­siche­rungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im § 13 Abs. 1 letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu überweisen.“«

Art. 22 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 und 2 lauten:

»1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“

2. § 38a Abs. 3 lautet:

„(3) Empfänger von Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Staaten­lose mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde, sein.“«

b) Die bisherigen Z 1 und 2 erhalten die Bezeichnungen „3“ und „4“, wobei die Z 4 (neu) lautet:

»4. Nach § 50x wird folgender § 50y eingefügt:

„§ 50y. (1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“«

Begründung

Zu Art. 1 lit. a, Art. 2 lit. a und d bis g, Art. 3 lit. a und c bis f sowie Art. 5 lit. a und c bis f (§ 3 Abs. 1 Z 2 APG; §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, 44 Abs. 1 Z 15 und 15a sowie 52 Abs. 4 ASVG; §§ 3 Abs. 3 Z 1, 26a und 27e GSVG; §§ 4a Z 1, 23a und 24e BSVG):

Nach dem Wehrgesetz war bis zum Jahr 1994 eine Verpflichtungsdauer von bis zu 15 Jahren möglich (Zeitsoldat lang). Die Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz konnten bzw. können weit über dem Betrag von 1 350 € bzw. den Beträgen der Anlage 2 zum APG liegen. Es ist daher erforderlich, eine Differenzierung zu anderen Präsenzdienstarten vorzunehmen, welche mit 1 350 € bzw. je nach zeitlicher Lagerung nach der Anlage 2 zum APG bewertet werden.

Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage stellt für gewöhnlich den Brutto­bezug dar, welcher für die Berechnung der Pensionshöhe herangezogen wird. Zeit­soldaten erhielten bzw. erhalten ihre Bezüge ohne Abzug von Sozial­versicherungs­beiträgen und Lohnsteuer – brutto für netto. Es ist daher erforderlich, die tatsächlich


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