„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/2004
§ 22. § 13 Abs. 1 letzter Satz
gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein
Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 13 Abs. 1
letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht
entgegen. In diesen Fällen sind die Anrechnungsbeträge auf Antrag von der
Pensionsversicherungsanstalt mit dem Aufwertungsfaktor gemäß den §§ 108
Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten und bis zum 31. März 2005 an die im
§ 13 Abs. 1 letzter Satz angeführten Versorgungseinrichtungen zu
überweisen.“«
Art. 22 (Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1 und 2 lauten:
»1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“
2. § 38a Abs. 3 lautet:
„(3) Empfänger von Zuwendungen können
nur österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz im
Bundesgebiet und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde,
sein.“«
b) Die bisherigen Z 1 und 2 erhalten
die Bezeichnungen „3“ und „4“, wobei die Z 4 (neu) lautet:
»4. Nach § 50x wird folgender
§ 50y eingefügt:
„§ 50y. (1) § 39j Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX tritt mit
1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXXX
treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis
einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde.“«
Begründung
Zu Art. 1 lit. a, Art. 2
lit. a und d bis g, Art. 3 lit. a und c bis f sowie Art. 5
lit. a und c bis f (§ 3 Abs. 1 Z 2 APG; §§ 8
Abs. 1 Z 2 lit. d, 44 Abs. 1 Z 15 und 15a sowie 52
Abs. 4 ASVG; §§ 3 Abs. 3 Z 1, 26a und 27e GSVG; §§ 4a
Z 1, 23a und 24e BSVG):
Nach dem Wehrgesetz war bis zum
Jahr 1994 eine Verpflichtungsdauer von bis zu 15 Jahren möglich
(Zeitsoldat lang). Die Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz konnten bzw. können
weit über dem Betrag von 1 350 € bzw. den Beträgen der Anlage 2
zum APG liegen. Es ist daher erforderlich, eine Differenzierung zu anderen Präsenzdienstarten
vorzunehmen, welche mit 1 350 € bzw. je nach zeitlicher Lagerung nach
der Anlage 2 zum APG bewertet werden.
Die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage stellt für gewöhnlich den Bruttobezug dar, welcher für die Berechnung der Pensionshöhe herangezogen wird. Zeitsoldaten erhielten bzw. erhalten ihre Bezüge ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer – brutto für netto. Es ist daher erforderlich, die tatsächlich