Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 68

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gewährten Bezüge um ein Drittel für die Heranziehung als Beitragsgrundlage bei der Pensionsberechnung zu erhöhen, um einen dem tatsächlichen (Netto-)Bezug ver­gleichbaren Bruttobezug zu erhalten.

Ein Abgehen von der derzeitigen Ersatzzeitenregelung bei der Pensionsberechnung hat auf Grund der langen Dauer gerade für diese Personengruppe enorme Nachteile zur Folge, welche bei der Verpflichtung hiezu nicht abzusehen waren.

Für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist als Beitragsgrundlage 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerken­nungsprämie heranzuziehen. Diese Regelung ist in den § 44 Abs. 1 ASVG als neue Z 15a aufzunehmen. Ferner sind die einschlägigen Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG entsprechend zu erweitern.

Ab 1. Jänner 2005 ist das Bundesministerium für Landesverteidigung verpflichtet, 22,8 % der Beitragsgrundlage (133 % des Monatsgeldes, Dienstgradzulage etc.) an Pensionsversicherungsbeiträgen zu leisten. Diese Verpflichtung ist als Z 2a in den § 52 Abs. 4 ASVG (samt Parallelbestimmungen) aufzunehmen. Durch die Verweisung auf § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb ASVG ist sichergestellt, dass Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung haben, im letzten Jahr ihres Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht unter diese Bestimmung fallen.

Es ist davon auszugehen, dass sich die Beitragseingänge in Bezug auf das Vorjahr (rund 300 000 €) kurzfristig verdoppeln werden; auf der Leistungsseite ist – nach Ablauf von etwa zehn Jahren – ein jährlicher Mehraufwand von rund 500 000 € über einen Zeitraum von 25 Jahren zu erwarten.

Zu Art. 1 lit. b (§ 6 Abs. 3 APG):

Personen, die etwa ab dem 15. Lebensjahr mit niedrigen Lehrlingsbezügen beschäftigt waren, sollen hinsichtlich der Höhe der Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension) nicht schlechter gestellt werden als Personen, die später und mit vergleichsweise höheren Bezügen in das Berufsleben eingetreten sind.

Zu Art. 1 lit. c (§ 16 Abs. 3a und 3b APG):

Im Rahmen der Mindestversicherungszeit für die Alterspension nach dem APG sollen auch Kindererziehungszeiten, die als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden, sowie – entsprechend § 4 Abs. 5 APG – Zeiten der begünstigenden Selbst- und Weiterversicherung von Pflegepersonen und Zeiten der Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, Berücksichtigung finden. Damit sollen diese für die Allgemeinheit besonders wertvollen Tätigkeiten auch rückwirkend pesionsrechtlich entsprechend honoriert werden.

Zu Art. 2 lit. b und h, Art. 3 lit. b und g sowie Art. 5 lit. b und g (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g und 227a Abs. 1 und 3 ASVG; §§ 3 Abs. 3 Z 4 und 116a Abs. 1 und 3 GSVG; §§ 4a Z 4 und 107a Abs. 1 und 3 BSVG):

Die pensionsrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten soll dahingehend verbessert werden, dass im Fall von Mehrlingsgeburten nicht nur für die ersten 48 Kalendermonate nach der Geburt eine Teilversicherung für die erziehende Person besteht, sondern die Zeit der diesbezüglichen Teilversicherung auf 60 Kalendermonate ausgeweitet wird. Dies gilt in gleicher Weise für die Ersatzzeitenregelung, die weiterhin für über 50-Jährige zur Anwendung kommt.

Zu Art. 2 lit. c und k (§§ 31 Abs. 3 Z 9 und 460c ASVG):

 


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