gewährten Bezüge um ein Drittel für die
Heranziehung als Beitragsgrundlage bei der Pensionsberechnung zu erhöhen, um
einen dem tatsächlichen (Netto-)Bezug vergleichbaren Bruttobezug zu erhalten.
Ein Abgehen von der derzeitigen
Ersatzzeitenregelung bei der Pensionsberechnung hat auf Grund der langen Dauer
gerade für diese Personengruppe enorme Nachteile zur Folge, welche bei der
Verpflichtung hiezu nicht abzusehen waren.
Für Zeitsoldaten mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist als Beitragsgrundlage
133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der
Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie
heranzuziehen. Diese Regelung ist in den § 44 Abs. 1 ASVG als neue
Z 15a aufzunehmen. Ferner sind die einschlägigen Parallelbestimmungen im
GSVG und BSVG entsprechend zu erweitern.
Ab
1. Jänner 2005 ist das Bundesministerium für Landesverteidigung
verpflichtet, 22,8 % der Beitragsgrundlage (133 % des Monatsgeldes,
Dienstgradzulage etc.) an Pensionsversicherungsbeiträgen zu leisten. Diese
Verpflichtung ist als Z 2a in den § 52 Abs. 4 ASVG (samt
Parallelbestimmungen) aufzunehmen. Durch die Verweisung auf § 8
Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb ASVG ist sichergestellt, dass
Zeitsoldaten, die Anspruch auf berufliche Bildung haben, im letzten Jahr ihres
Wehrdienstes als Zeitsoldat nicht unter diese Bestimmung fallen.
Es ist davon auszugehen,
dass sich die Beitragseingänge in Bezug auf das Vorjahr (rund
300 000 €) kurzfristig verdoppeln werden; auf der Leistungsseite
ist – nach Ablauf von etwa zehn Jahren – ein jährlicher Mehraufwand
von rund 500 000 € über einen Zeitraum von 25 Jahren zu
erwarten.
Zu Art. 1
lit. b (§ 6 Abs. 3 APG):
Personen, die
etwa ab dem 15. Lebensjahr mit niedrigen Lehrlingsbezügen beschäftigt
waren, sollen hinsichtlich der Höhe der Invaliditätspension
(Berufsunfähigkeitspension, Erwerbsunfähigkeitspension) nicht schlechter
gestellt werden als Personen, die später und mit vergleichsweise höheren
Bezügen in das Berufsleben eingetreten sind.
Zu Art. 1
lit. c (§ 16 Abs. 3a und 3b APG):
Im Rahmen der Mindestversicherungszeit für die Alterspension nach dem APG sollen auch Kindererziehungszeiten, die als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden, sowie – entsprechend § 4 Abs. 5 APG – Zeiten der begünstigenden Selbst- und Weiterversicherung von Pflegepersonen und Zeiten der Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2005 liegen, Berücksichtigung finden. Damit sollen diese für die Allgemeinheit besonders wertvollen Tätigkeiten auch rückwirkend pesionsrechtlich entsprechend honoriert werden.
Zu Art. 2
lit. b und h, Art. 3 lit. b und g sowie Art. 5 lit. b
und g (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g und 227a Abs. 1 und 3
ASVG; §§ 3 Abs. 3 Z 4 und 116a Abs. 1 und 3 GSVG;
§§ 4a Z 4 und 107a Abs. 1 und 3 BSVG):
Die
pensionsrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten soll dahingehend
verbessert werden, dass im Fall von Mehrlingsgeburten nicht nur für die ersten
48 Kalendermonate nach der Geburt eine Teilversicherung für die erziehende
Person besteht, sondern die Zeit der diesbezüglichen Teilversicherung auf
60 Kalendermonate ausgeweitet wird. Dies gilt in gleicher Weise für die
Ersatzzeitenregelung, die weiterhin für über 50-Jährige zur Anwendung kommt.
Zu Art. 2
lit. c und k (§§ 31 Abs. 3 Z 9 und 460c ASVG):