Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 149

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„(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. xxx/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerb­lichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozial­versicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonder­ruhe­geld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körper­schaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Für Personen, die das letzte Dienstverhältnis nicht selbst oder einvernehmlich gelöst haben, steht jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungs­dauer, nicht entgegen.“«

b) § 79 Abs. 81 in der Fassung der Z 14 lautet:

»(81) Die §§ 6, 16 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 2, 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 1 und 4, 36 Abs. 2 und 8, 82 Abs. 4 und 5 sowie 83 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.«

c) Nach der Z 16 wird folgende Z 17 angefügt:

»17. Nach § 82 wird folgender § 83 angefügt:

„Evaluierung

§ 83. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des § 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 bis zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.“«

Art. 8 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) wird wie folgt geändert:

Die Z 5 und 6 lauten:

»5. § 236b Abs. 1 lautet:

„(1) Die §§ 15 und 15a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:

bis einschließlich 30. Juni 1950

60.

1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950

60,5.

1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951

61.

1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952

62.

1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953

63.

1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954

64.“

 

 


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