„(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus
einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. xxx/2004, dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
(GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig
Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem
Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen
Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der
Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Für Personen, die das letzte Dienstverhältnis nicht selbst
oder einvernehmlich gelöst haben, steht jedoch die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4
Abs. 2 APG dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den
Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der
Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer, nicht entgegen.“«
b) § 79 Abs. 81 in der Fassung
der Z 14 lautet:
»(81) Die §§ 6, 16 Abs. 1, 22
Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 2, 27 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 5, 32
Abs. 1 und 4, 36 Abs. 2 und 8, 82 Abs. 4 und 5 sowie 83 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner
2005 in Kraft.«
c) Nach der Z 16 wird folgende
Z 17 angefügt:
»17. Nach § 82 wird folgender
§ 83 angefügt:
„Evaluierung
§ 83. Der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen der Änderung des
§ 22 Abs. 1 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 bis
zum Ende des Jahres 2007 evaluiert werden.“«
Art. 8 (Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) wird wie folgt geändert:
Die Z 5 und 6 lauten:
»5. § 236b Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 15 und 15a sind auf
Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen
Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in
den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des
Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle
angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von
40 Jahren aufweist:
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bis einschließlich 30. Juni 1950 |
60. |
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1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 |
60,5. |
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1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 |
61. |
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1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 |
62. |
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1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 |
63. |
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1. Jänner
1954 bis 31. Dezember 1954 |
64.“ |