»23a. Dem
§ 107a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer
Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“
23b. Im
§ 107a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck
„48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“
eingefügt.«
h) Die
Z 32 lautet:
»32. Im
§ 123 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz
oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern
Sozialversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“
ersetzt.«
i) § 295
Abs. 6 in der Fassung der Z 45 lautet:
»(6) § 27a
zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren
sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach
§ 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem
Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile
bei Anfall einer Direktpen-sionsleistung – aufgewertet mit dem der
zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) – von
Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall
zu erfolgen.«
j) Dem
§ 295 in der Fassung der Z 45 wird folgender Abs. 11 angefügt:
»(11) § 287 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Juli 1958 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt
1. bei
männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das
60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli
1950 bis 31. Dezember 1950 .......................... 60,5. Lebensjahr;
1. Jänner
1951 bis 31. Dezember 1951 ............................... 61. Lebensjahr;
1. Jänner
1952 bis 31. Dezember 1952 ............................... 62. Lebensjahr;
1. Jänner
1953 bis 31. Dezember 1953 ............................... 63. Lebensjahr;
1. Jänner
1954 bis 31. Dezember 1954 ............................... 64. Lebensjahr;
2. bei weiblichen Versicherten an die
Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das
in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:
1. Juli
1955 bis 31. Dezember 1955 .................................. 55,5.
Lebensjahr;
1. Jänner
1956 bis 31. Dezember 1956 ............................... 56. Lebensjahr;
1. Jänner
1957 bis 31. Dezember 1957 ............................... 57. Lebensjahr;
1. Jänner
1958 bis 31. Dezember 1958 ............................... 58. Lebensjahr;
1. Jänner
1959 bis 31. Dezember 1959 ............................ 59. Lebensjahr. «
Art. 6 (Änderung
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 4 lautet:
»4. § 22 Abs. 1 lautet: