Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 148

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»23a. Dem § 107a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“

23b. Im § 107a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.«

h) Die Z 32 lautet:

»32. Im § 123 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern Sozialver­sicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.«

i) § 295 Abs. 6 in der Fassung der Z 45 lautet:

»(6) § 27a zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 107 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpen-sionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwer­tungsfaktor (§ 45) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.«

j) Dem § 295 in der Fassung der Z 45 wird folgender Abs. 11 angefügt:

»(11) § 287 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Juli 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Juli 1958 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt

1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                       1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 ..........................  60,5. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 ............................... 61. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 ............................... 62. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 ............................... 63. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 ............................... 64. Lebensjahr;

2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                       1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 .................................. 55,5. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ............................... 56. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ............................... 57. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ............................... 58. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 ............................ 59. Lebensjahr. «

Art. 6 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 4 lautet:

»4. § 22 Abs. 1 lautet:

 


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