Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 147

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1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                       1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 .................................. 60,5. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 ............................... 61. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 ............................... 62. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 ............................... 63. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 ............................... 64. Lebensjahr;

2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                       1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 .................................. 55,5. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ............................... 56. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ............................... 57. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ............................... 58. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 ............................. 59. Lebensjahr.«

Art. 5 (Änderung des Bauern Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) § 4a Z 1 in der Fassung der Z 3 lautet:

»1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001

a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

b) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,

wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen.«

b) Im § 4a Z 4 in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „nach der Geburt“ der Ausdruck „oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt“ eingefügt.

c) Im § 23a in der Fassung der Z 10 wird der Ausdruck „§ 4a Z 1, 2 und 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 1 lit. a, 2 und 4“ ersetzt.

d) Dem § 23a in der Fassung der Z 10 wird folgender Satz angefügt:

»Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monats­geldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belas­tungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.«

e) Im § 24e Z 1 in der Fassung der Z 14 wird der Ausdruck „§ 4a Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „§ 4a Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3“ ersetzt.

f) Im § 24e in der Fassung der Z 14 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

»1a. für Teilversicherte nach § 4a Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;«

g) Nach der Z 23 werden folgende Z 23a und 23b eingefügt:

 


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