Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 146

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b) Im § 3 Abs. 3 Z 4 in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „nach der Geburt“ der Ausdruck „oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt“ eingefügt.

c) Im § 26a in der Fassung der Z 12 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 4“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4“ ersetzt.

d) Dem § 26a in der Fassung der Z 12 wird folgender Satz angefügt:

»Beitragsgrundlage für die nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monats­geldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belas­tungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie.«

e) Im § 27e Z 1 in der Fassung der Z 15 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3“ ersetzt.

f) Im § 27e in der Fassung der Z 15 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

»1a. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;«

g) Nach der Z 24 werden folgende Z 24a und 24b eingefügt:

»24a. Dem § 116a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“

24b. Im § 116a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.«

h) Die Z 33 lautet:

»33. Im § 132 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern Sozialversiche­rungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.«

i) § 306 Abs. 6 in der Fassung der Z 46 lautet:

»(6) § 32a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 116 Abs. 9 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 47) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.«

j) Dem § 306 in der Fassung der Z 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:

»(10) § 298 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt

 


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