Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 145

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k) Nach der Z 90 wird folgende Z 90a eingefügt:

»90a. Dem § 460c wird folgender Satz angefügt:

„Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.“«

l) Im § 617 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 101 wird der Ausdruck „31 Abs. 4 Z 7 bis 9“ durch den Ausdruck „31 Abs. 3 Z 9 und Abs. 4 Z 7 bis 9“ ersetzt und nach dem Ausdruck „410 Abs. 1 Z 8 und 9,“ der Ausdruck „460c,“ eingefügt.

m) § 617 Abs. 8 in der Fassung der Z 101 lautet:

»(8) § 76b Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 ist nicht auf Personen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind. Soweit solche Personen bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung – aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) – von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.«

n) Dem § 617 in der Fassung der Z 101 wird folgender Abs. 13 angefügt:

»(13) § 607 Abs. 12 ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1960 geboren sind, anzuwenden, und zwar wie folgt: Liegt der Tag der Geburt in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum, so tritt

1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                       1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 .................................. 60,5. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 ............................... 61. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 ............................... 62. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 ............................... 63. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 ............................... 64. Lebensjahr;

2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr:

                       1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955 .................................. 55,5. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1956 bis 31. Dezember 1956 ............................... 56. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1957 bis 31. Dezember 1957 ............................... 57. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 ............................... 58. Lebensjahr;

                       1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 1959 ............................. 59. Lebensjahr.«

Art. 3 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) § 3 Abs. 3 Z 1 in der Fassung der Z 3 lautet:

»1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001

a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

b) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,

wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pen­sionsversichert waren und nicht unter § 8 Abs. 1 Z 5 ASVG fallen.«

 


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