b) Im § 8 Abs. 1 Z 2
lit. g in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „nach der
Geburt“ der Ausdruck „oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den
ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt“ eingefügt.
c) Nach der Z 15 wird folgende
Z 15a eingefügt:
»15a. Im § 31 Abs. 3 Z 9
wird nach dem Ausdruck „§ 460c.“ folgender Satz eingefügt:
„In diesen Richtlinien bzw.
Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungsbeitrag nach
§ 460c festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages
ist Bedacht zu nehmen
a) auf § 13a des Pensionsgesetzes
1965;
b) auf die Beitragssätze für die
Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die
Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigenpension, von der die
Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stichtag vor dem
1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monatlichen
Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage überschritten
hat.«
d) Im § 44 Abs. 1 Z 15 in
der Fassung der Z 19 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2
lit. d“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d
sublit. aa“ ersetzt.
e) Nach der Z 15 des § 44
Abs. 1 in der Fassung der Z 19 wird folgende Z 15a eingefügt:
»15a. bei den nach § 8 Abs. 1
Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem
Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133 % des
Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der
Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;«
f) Im § 52 Abs. 4 Z 1 in
der Fassung der Z 24 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2
lit. a und c bis f“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2
lit. a, c, d sublit. aa sowie lit. e und f“ ersetzt.
g) Im § 52 Abs. 4 in der
Fassung der Z 24 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
»2a für Teilversicherte nach § 8
Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb aus Mitteln des Bundesministeriums
für Landesverteidigung;«
h) Nach der Z 64 werden folgende
Z 64a und 64b eingefügt:
»64a. Dem § 227a Abs. 1 wird
folgender Satz angefügt:
64b. Im § 227a Abs. 3 erster
Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der
Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.«
i) Die Z 72 lautet:
»72. Im § 254 Abs. 1 Z 3
wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern Sozialversicherungsgesetz“
durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme
der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.«
j) Die Z 76a lautet:
»76a. Im § 271 Abs. 1 Z 3
wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern Sozialversicherungsgesetz“
durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme
der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.«