Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 144

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b) Im § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g in der Fassung der Z 3 wird nach dem Ausdruck „nach der Geburt“ der Ausdruck „oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt“ eingefügt.

c) Nach der Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:

»15a. Im § 31 Abs. 3 Z 9 wird nach dem Ausdruck „§ 460c.“ folgender Satz eingefügt:

„In diesen Richtlinien bzw. Kollektivverträgen ist ein Zusatzbeitrag zum Sicherungs­beitrag nach § 460c festzusetzen; bei der Festlegung der Höhe dieses Zusatzbeitrages ist Bedacht zu nehmen

a) auf § 13a des Pensionsgesetzes 1965;

b) auf die Beitragssätze für die Dienstordnungs-Pension in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag für die Eigen- oder Hinterbliebenenpension oder für die Eigen­pen­sion, von der die Hinterbliebenenpension abgeleitet wird, wenn der jeweilige Stich­tag vor dem 1. Jänner 2005 liegt und in diesem Zeitraum Anspruch auf einen monat­lichen Bezug bestand, der die damals geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage über­schritten hat.«

d) Im § 44 Abs. 1 Z 15 in der Fassung der Z 19 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa“ ersetzt.

e) Nach der Z 15 des § 44 Abs. 1 in der Fassung der Z 19 wird folgende Z 15a eingefügt:

»15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie;«

f) Im § 52 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Z 24 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a und c bis f“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a, c, d sublit. aa sowie lit. e und f“ ersetzt.

g) Im § 52 Abs. 4 in der Fassung der Z 24 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

»2a für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb aus Mitteln des Bundes­ministeriums für Landesverteidigung;«

h) Nach der Z 64 werden folgende Z 64a und 64b eingefügt:

»64a. Dem § 227a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich diese Frist auf 60 Kalendermonate.“

64b. Im § 227a Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „48-Kalendermonate-Frist“ jeweils der Klammerausdruck „(60-Kalendermonate-Frist)“ eingefügt.«

i) Die Z 72 lautet:

»72. Im § 254 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern Sozialversiche­rungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.«

j) Die Z 76a lautet:

»76a. Im § 271 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern Sozialver­siche­rungsgesetz“ durch den Ausdruck „nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG,“ ersetzt.«

 


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