Ziffer n und der Ziffer j und in noch einer weiteren Ziffer, wo man sich bei „1958“ und „1953“ redaktionell offensichtlich um ein Jahr geirrt hat. (Abg. Öllinger: Aber es kommt kein weiterer Antrag?) Sonst liegt keine Änderung vor. (Abg. Öllinger: Der Antrag – kommt noch einer?) Das ist einfach ein Service von mir, dass ich Ihnen sage, dass es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt, dass keine neuen Änderungen darin enthalten sind.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Barbara Riener, Walch, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf
im Bericht des Sozialausschusses 694 der Beilagen über die Regierungsvorlage
653 der Beilagen betreffend ein Pensionsharmonisierungsgesetz
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag
wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Allgemeines Pensionsgesetz) wird
wie folgt geändert:
a) Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird
nach dem Ausdruck „Bund,“ der Ausdruck „das Bundesministerium für
Landesverteidigung,“ eingefügt.
b) Dem § 6 wird folgender
Abs. 3 angefügt:
»(3) Bei der
Anwendung des Abs. 2 sind Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des
Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie
die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn
dies für die versicherte Person günstiger ist.«
c) Im § 16
werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:
»(3a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den §§ 227a ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.
(3b) Für die
Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als
Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit auch die im § 4 Abs. 5
genannten Zeiten einer Selbstversicherung, einer Weiterversicherung und einer
Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.«
Art. 2 (Änderung
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) § 8
Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung der Z 3 lautet:
»d) Personen,
die nach dem Wehrgesetz 2001
aa) Präsenz-
oder Ausbildungsdienst leisten,
bb) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,
wenn sie
zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert
waren und nicht unter die Z 5 fallen.«