Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 143

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Ziffer n und der Ziffer j und in noch einer weiteren Ziffer, wo man sich bei „1958“ und „1953“ redaktionell offensichtlich um ein Jahr geirrt hat. (Abg. Öllinger: Aber es kommt kein weiterer Antrag?) Sonst liegt keine Änderung vor. (Abg. Öllinger: Der Antrag – kommt noch einer?) Das ist einfach ein Service von mir, dass ich Ihnen sage, dass es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt, dass keine neuen Änderungen darin enthalten sind.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Barbara Riener, Walch, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetz­entwurf im Bericht des Sozialausschusses 694 der Beilagen über die Regierungs­vorlage 653 der Beilagen betreffend ein Pensionsharmonisierungsgesetz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Allgemeines Pensionsgesetz) wird wie folgt geändert:

a) Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Bund,“ der Ausdruck „das Bundes­ministerium für Landesverteidigung,“ eingefügt.

b) Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

»(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 sind Teilgutschriften, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben wurden, sowie die darauf entfallenden Versicherungszeiten nur dann zu berücksichtigen, wenn dies für die versicherte Person günstiger ist.«

c) Im § 16 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

»(3a) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Ver­sicherungsmonate auch Ersatzzeiten der Kindererziehung nach den §§ 227a ASVG, 116a GSVG und 107a BSVG, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.

(3b) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit auch die im § 4 Abs. 5 genannten Zeiten einer Selbstversicherung, einer Weiterversicherung und einer Familienhospizkarenz, die vor dem 1. Jänner 2005 erworben wurden.«

Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d in der Fassung der Z 3 lautet:

»d) Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001

aa) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,

bb) Präsenzdienst als Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr leisten,

wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pen­sionsversichert waren und nicht unter die Z 5 fallen.«

 


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