1. gebührte
oder
2. im Falle
des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den
Ruhestand versetzt worden wäre.
(3) Der
Waisenversorgungsbezug beträgt für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36%
der Gesamtpension nach § 99 Abs. 5, die dem Beamten
1. gebührte
oder
2. im Falle
des Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den
Ruhestand versetzt worden wäre.
(4) Im
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 99
Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die
für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 99 Abs. 2 maßgebend sind.«
f) In
Z 16 entfallen im § 104 Abs. 2 erster Satz die Worte „für die
ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und“.
g) In
Z 16 wird dem § 104 folgender Abs. 3 angefügt:
»(3) Bei der
Bemessung eines Ruhe- oder Emeritierungsbezuges eines ordentlichen
Universitäts(Hochschul)professors, auf den § 247e BDG 1979 anzuwenden
ist, sowie bei der Aliquotierung dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach
§ 99 Abs. 2 ist so vorzugehen, als ob sämtliche nach § 53
Abs. 2 und 3 in Betracht kommenden Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet
worden wären. Die Dienstbehörde hat dem Universitäts(Hochschul)professor und
der Pensionsbehörde anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den
Ruhestand bzw. der Emeritierung mitzuteilen, welche Ruhegenussvordienstzeiten
für eine Anrechnung in Betracht gekommen wären.«
h) Z 18
lautet:
»18. Dem
§ 109 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) In der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2004 treten in Kraft:
1. § 5
Abs. 2b, § 90a Abs. 1b und die Aufhebung des § 90
Abs. 4 und 5 mit 1. Jänner 2004,
2. § 1 Abs. 14, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, 2a, 3 und 5, § 41 Abs. 2 und 3, § 54 Abs. 2, die Abschnittsüberschrift vor § 86, § 90a Abs. 1a, § 98 samt Überschrift, Abschnitt XIII mit den §§ 99 bis 104 samt Überschriften und Abschnitt XIV mit § 105 samt Überschrift, Abschnitt XV samt Überschrift mit den §§ 106 bis 110 sowie die Aufhebung des § 54 Abs. 5 und 7, des § 60 samt Überschrift und des § 91 Abs. 11 und 12 mit 1. Jänner 2005,
3. § 5
Abs. 6 mit 1. Jänner 2008.“«
Art. 15
(Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) In Z 2
lautet § 5b Abs. 2b:
»(2b) Abs. 2 ist im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 2b Abs. 1 in Verbindung mit § 18g nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Ver-