Art. 12 (Änderung des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) wird wie
folgt geändert:
Die Z 5 und 6 lauten:
»5. § 124d Abs. 1 lautet:
„(1) Die §§ 13 und 13b sind auf
Lehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen
Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in
den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des
Monats erfolgen kann, in dem der Lehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle
angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von
40 Jahren aufweist:
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bis
einschließlich 30. Juni 1950 |
60. |
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1. Juli
1950 bis 31. Dezember 1950 |
60,5. |
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1. Jänner
1951 bis 31. Dezember 1951 |
61. |
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1. Jänner
1952 bis 31. Dezember 1952 |
62. |
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1. Jänner
1953 bis 31. Dezember 1953 |
63. |
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1. Jänner
1954 bis 31. Dezember 1954 |
64.“ |
6. Im § 124d Abs. 7 wird das
Zitat „2. Juli 1949“ durch das Zitat „31. Dezember 1954“ ersetzt.«
Art. 14 (Änderung des Pensionsgesetzes
1965) wird wie folgt geändert:
a) In Z 3 lautet § 5
Abs. 2b:
»(2b) Abs. 2 ist im Falle einer
Versetzung in den Ruhestand nach § 15 oder § 15a BDG 1979, jeweils in
Verbindung mit § 236b BDG 1979, nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen
für die Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen vor dem
1. Jänner 2008 erfüllt werden.«
b) In Z 15 lautet § 98:
»§ 98. § 5 Abs. 2b,
§ 41 Abs. 2 und § 90a Abs. 1b sind auch auf vor dem
1. Jänner 2005 angefallene Ruhegenüsse anzuwenden.«
c) In Z 16 lautet § 99
Abs. 2 und 3:
»(2) Dem Beamten gebührt der nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur
in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1
entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004
erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhe- oder
Emeritierungsbezug ist für den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG zu
bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension
nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach
Abs. 2 auf 100% entspricht.«
d) In Z 16 wird im § 99
Abs. 6 die Wendung „weniger als 5%“ durch die Wendung „weniger als 5% oder
weniger als 12 Monate“ ersetzt.
e) In Z 16 treten folgende
Bestimmungen an die Stelle des § 103 Abs. 2 und 3:
»(2) Der Witwen- und
Witwerversorgungsbezug ergibt sich aus der Anwendung des nach § 15
Abs. 2 maßgebenden Prozentsatzes auf die Gesamtpension nach § 99
Abs. 5, die dem Beamten