Der Pensionsantritt im Rahmen der
Langzeiterwerbstätigenregelung erfolgt bis Ende 2007 grundsätzlich
abschlagsfrei. Diese Begünstigung soll auch jenen zugute kommen, die zwar die
Anspruchsvoraussetzungen für einen Pensionsantritt nach dieser Regelung bis Ende
2007 erfüllen, ihre Versetzung in den Ruhestand jedoch auf einen danach
liegenden Zeitpunkt aufschieben (entspricht § 607 Abs. 12 ASVG).
Zu Art. 14 lit. b,
Art. 15 lit. d und Art. 17 lit. a (§ 98 PG, § 18l
BThPG und § 60 Abs. 5 BB-PG):
Diese Übergangsbestimmungen
gewährleisten, dass die Abschlagsfreiheit und die Reduktion des Deckels der
Pensionsreform 2003 auch den im Jahr 2004 in den Ruhestand Versetzten
rückwirkend zugute kommen.
Zu Art. 14 lit. d,
Art. 15 lit. f, Art. 17 lit. d und Art. 19 lit. e
(§ 99 Abs. 6 PG, § 19 Abs. 6 BThPG, § 66 Abs. 6
BB-PG und § 49l Abs. 4 BezG):
Übernahme der Regelung des § 15
Abs. 5 APG, wonach auch dann keine Parallelrechnung stattfindet, wenn der
Anteil an der bis 31. Dezember 2004 oder ab 1. Jänner 2005 zurück
gelegten Gesamtdienstzeit weniger als zwölf Monate beträgt.
Zu Art. 14 lit. e,
Art. 15 lit. g, Art. 17 lit. e und Art. 19 lit. f
(§ 103 Abs. 2 bis 4 PG, § 21c Abs. 2 BThPG, § 70
Abs. 2 bis 4 BB-PG und § 49p Abs. 2 BezG):
Diese Änderungen stellen zunächst klar,
dass die parallelgerechnete Gesamtpension bei der Bemessung von
Hinterbliebenenpensionen an die Stelle des Ruhegenusses tritt. An der
Berechnung des Prozentsatzes der Witwen- und Witwerpensionen tritt dadurch
keine Änderung ein, der Prozentsatz muss sich nunmehr jedoch auf die Gesamtpension
beziehen. Dasselbe gilt für Waisenpensionen.
In sämtlichen Pensionsvorschriften für
den öffentlichen Dienst wird darüber hinaus festgelegt, dass die
parallelgerechnete Gesamtpension an die Stelle des Ruhebezuges tritt, soweit
sich bisherige Regelungen auf diesen beziehen. Davon sind jene Regelungen
ausgenommen, die sich auf die Bemessung des im Rahmen der Parallelrechnung zu
aliquotierenden Ruhebezuges beziehen.
Zu § 14 lit. g (§ 104
Abs. 3 PG):
Als Folge der Parallelrechnung tritt bei
Universitäts(Hochschul)professoren, die noch einen Rechtsanspruch auf
Emeritierung haben (das sind jene, deren Ernennung zum Ordentlichen
Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 erfolgte), und die
aus dem Ausland nach Österreich geholt wurden, mangels ausreichender
inländischer Zeiten eine spürbare Verminderung der Ruhe- und
Emeritierungsbezüge ein, was zu einer unverhältnismäßigen Schlechterstellung
bei der Parallelrechnung (insbesondere im „Altast“) im Vergleich zu allen anderen
von der Parallelrechnung betroffenen Personengruppen führen würde. Durch den
Ernennungsbescheid des Bundespräsidenten ist jedoch gerade für diesen
Personenkreis ein erhöhter Vertrauensschutz gegeben, womit massive Eingriffe
in eine geschützte Rechtsposition durch gravierende pensions-rechtliche
Verschlechterungen nicht vertretbar sind.
Zur Lösung dieser Problematik werden
sowohl bei der Bemessung des Ruhe- oder Emeritierungsbezuges als auch bei der
Aliquotierung sämtliche in Betracht kommenden Ruhegenussvordienstzeiten mit
Ausnahme der nur gegen Beitragsentrichtung anrechenbaren Schul- und
Studienzeiten so berücksichtigt, als ob sie angerechnet worden wären. Für diese
fiktive Anrechnung kommen somit insbesondere Auslandszeiten in Betracht.
Dadurch wird die Schlechterstellung durch die Parallelrechnung gegenüber allen
andern Personengruppen ausgeglichen.
Zu Art. 14 lit. h,
Art. 15 lit. h, Art. 17 lit. b, Art. 19 lit. c
und Art. 20 lit. b (§ 109 Abs. 49 PG, § 22
Abs. 25 BThPG, § 45 Abs. 20 BezG und § 21 Abs. 5
BBezG):