Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 163

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Der Pensionsantritt im Rahmen der Langzeiterwerbstätigenregelung erfolgt bis Ende 2007 grundsätzlich abschlagsfrei. Diese Begünstigung soll auch jenen zugute kom­men, die zwar die Anspruchsvoraussetzungen für einen Pensionsantritt nach dieser Regelung bis Ende 2007 erfüllen, ihre Versetzung in den Ruhestand jedoch auf einen danach liegenden Zeitpunkt aufschieben (entspricht § 607 Abs. 12 ASVG).

Zu Art. 14 lit. b, Art. 15 lit. d und Art. 17 lit. a (§ 98 PG, § 18l BThPG und § 60 Abs. 5 BB-PG):

Diese Übergangsbestimmungen gewährleisten, dass die Abschlagsfreiheit und die Reduktion des Deckels der Pensionsreform 2003 auch den im Jahr 2004 in den Ruhestand Versetzten rückwirkend zugute kommen.

Zu Art. 14 lit. d, Art. 15 lit. f, Art. 17 lit. d und Art. 19 lit. e (§ 99 Abs. 6 PG, § 19 Abs. 6 BThPG, § 66 Abs. 6 BB-PG und § 49l Abs. 4 BezG):

Übernahme der Regelung des § 15 Abs. 5 APG, wonach auch dann keine Parallel­rechnung stattfindet, wenn der Anteil an der bis 31. Dezember 2004 oder ab 1. Jänner 2005 zurück gelegten Gesamtdienstzeit weniger als zwölf Monate beträgt.

Zu Art. 14 lit. e, Art. 15 lit. g, Art. 17 lit. e und Art. 19 lit. f (§ 103 Abs. 2 bis 4 PG, § 21c Abs. 2 BThPG, § 70 Abs. 2 bis 4 BB-PG und § 49p Abs. 2 BezG):

Diese Änderungen stellen zunächst klar, dass die parallelgerechnete Gesamtpension bei der Bemessung von Hinterbliebenenpensionen an die Stelle des Ruhegenusses tritt. An der Berechnung des Prozentsatzes der Witwen- und Witwerpensionen tritt da­durch keine Änderung ein, der Prozentsatz muss sich nunmehr jedoch auf die Gesamt­pension beziehen. Dasselbe gilt für Waisenpensionen.

In sämtlichen Pensionsvorschriften für den öffentlichen Dienst wird darüber hinaus festgelegt, dass die parallelgerechnete Gesamtpension an die Stelle des Ruhebezuges tritt, soweit sich bisherige Regelungen auf diesen beziehen. Davon sind jene Regelun­gen ausgenommen, die sich auf die Bemessung des im Rahmen der Parallelrechnung zu aliquotierenden Ruhebezuges beziehen.

Zu § 14 lit. g (§ 104 Abs. 3 PG):

Als Folge der Parallelrechnung tritt bei Universitäts(Hochschul)professoren, die noch einen Rechtsanspruch auf Emeritierung haben (das sind jene, deren Ernennung zum Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor vor dem 1. März 1998 erfolgte), und die aus dem Ausland nach Österreich geholt wurden, mangels ausreichender inländischer Zeiten eine spürbare Verminderung der Ruhe- und Emeritierungsbezüge ein, was zu einer unverhältnismäßigen Schlechterstellung bei der Parallelrechnung (insbesondere im „Altast“) im Vergleich zu allen anderen von der Parallelrechnung betroffenen Personengruppen führen würde. Durch den Ernennungsbescheid des Bundespräsiden­ten ist jedoch gerade für diesen Personenkreis ein erhöhter Vertrauensschutz gege­ben, womit massive Eingriffe in eine geschützte Rechtsposition durch gravierende pensions-rechtliche Verschlechterungen nicht vertretbar sind.

Zur Lösung dieser Problematik werden sowohl bei der Bemessung des Ruhe- oder Emeritierungsbezuges als auch bei der Aliquotierung sämtliche in Betracht kom­menden Ruhegenussvordienstzeiten mit Ausnahme der nur gegen Beitragsentrichtung anrechenbaren Schul- und Studienzeiten so berücksichtigt, als ob sie angerechnet worden wären. Für diese fiktive Anrechnung kommen somit insbesondere Auslands­zeiten in Betracht. Dadurch wird die Schlechterstellung durch die Parallelrechnung gegenüber allen andern Personengruppen ausgeglichen.

Zu Art. 14 lit. h, Art. 15 lit. h, Art. 17 lit. b, Art. 19 lit. c und Art. 20 lit. b (§ 109 Abs. 49 PG, § 22 Abs. 25 BThPG, § 45 Abs. 20 BezG und § 21 Abs. 5 BBezG):

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite