Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 87. Sitzung / Seite 164

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Anpassung der Regelungen über das Inkrafttreten an die gegenständlichen Änderun­gen.

Zu Art. 19 lit. a und b (§ 37 Abs. 4 und § 44c Abs. 4 BezG):

Zitatbereinigung.

Zu Art. 19 lit. d und g sowie Art. 20 lit. a und c (§ 49h Abs. 3 und § 49q BezG und § 13 Abs. 1 und § 22 BBezG):

Nach § 49h Abs. 3 BezG bzw. nach § 13 BBezG hat der Bund für einen aus­scheidenden Mandatar bzw. ein ausscheidendes Regierungsmitglied die während der Funktion geleisteten Pensionsversicherungsbeiträge samt Dienstgeberbeiträgen an jenen Pensionsversicherungsträger, der auf Grund des Zivilberufes zuständig ist, als Anrechnungsbetrag zu überweisen. Die Monate, für die ein Anrechnungsbetrag geleis­tet wurde, gelten als Beitragsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung. War das Organ nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflicht­ver­sichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.

Bei ehemaligen Mandataren und Regierungsmitgliedern, die auf Grund ihres Zivil­berufes nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, sondern deren Berufsgruppe – wie z.B. die gesetzliche Berufsvertretung der Rechtsanwälte – von der Möglichkeit des § 5 GSVG („opting out“ aus der Pensionsversicherung) Gebrauch gemacht hat, bestand bisher keine Möglichkeit, einen Anrechnungsbetrag an die Versorgungseinrichtung der zuständigen Berufsvertretung zu leisten. Der Anrech­nungsbetrag war an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen, obwohl auf Grund der Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Aussicht besteht, jemals eine ASVG-Pen­sion zu erwerben.

Durch die gegenständlichen Änderung soll auch für jene Organe, die auf Grund ihres Zivilberufes nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, son­dern eine Pensionsanwartschaft in einer kammereigenen Alters- und Hinterbliebenen­versorgungseinrichtung erwerben, die Möglichkeit geschaffen werden, den Anrech­nungsbetrag an die Versorgungseinrichtung der jeweiligen Berufsvertretung zu leisten.

Auch die Beiträge, die bereits an die Pensionsversicherungsanstalt bzw. früher an die Pensionsversicherungsanstalt geleistet wurden, sollen auf Antrag an die Alters- und Hinterbliebenenversorgungseinrichtung der jeweiligen gesetzlichen Berufsvertretung geleistet werden können.

Zu Art. 22 lit. a und b (§§ 3 Abs. 2, 38a Abs. 3 und 50y FLAG):

Seit 1. Mai 2004 ist für alle Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Grund­versorgung sichergestellt. Es wird daher für die Bedürfnisse der Asylwerber und deren Familienangehörigen aus Mitteln der öffentlichen Hand gesorgt. Dem trägt die Anpas­sung des FLAG 1967 Rechnung.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Spindelberger. Seine Redezeit beträgt 5 Minuten. – Bitte, Herr Kollege.

 


15.30

Abgeordneter Erwin Spindelberger (SPÖ): Kollege Amon hat gerade vor wenigen Minuten gesagt, wir würden heute auf Grund dieser Gesetzeslage aggressiv reagie­ren. – Ich sage Ihnen: Das ist ja verständlich, normalerweise für alle, denn Ihre Reden strotzen vor Zynismus pur, wenn es um die zukünftigen Pensionen der Arbeiter und Angestellten geht. Ich führe dazu auch ein paar Beispiele an.

 


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