Anpassung der Regelungen über das
Inkrafttreten an die gegenständlichen Änderungen.
Zu Art. 19 lit. a und b
(§ 37 Abs. 4 und § 44c Abs. 4 BezG):
Zitatbereinigung.
Zu Art. 19 lit. d und g sowie
Art. 20 lit. a und c (§ 49h Abs. 3 und § 49q BezG und
§ 13 Abs. 1 und § 22 BBezG):
Nach § 49h Abs. 3 BezG bzw.
nach § 13 BBezG hat der Bund für einen ausscheidenden Mandatar bzw. ein
ausscheidendes Regierungsmitglied die während der Funktion geleisteten
Pensionsversicherungsbeiträge samt Dienstgeberbeiträgen an jenen
Pensionsversicherungsträger, der auf Grund des Zivilberufes zuständig ist, als
Anrechnungsbetrag zu überweisen. Die Monate, für die ein Anrechnungsbetrag
geleistet wurde, gelten als Beitragsmonate in der gesetzlichen
Pensionsversicherung. War das Organ nach keinem Bundesgesetz in der
Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die
Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
Bei ehemaligen Mandataren und
Regierungsmitgliedern, die auf Grund ihres Zivilberufes nicht in der gesetzlichen
Pensionsversicherung pflichtversichert sind, sondern deren Berufsgruppe –
wie z.B. die gesetzliche Berufsvertretung der Rechtsanwälte – von der
Möglichkeit des § 5 GSVG („opting out“ aus der Pensionsversicherung)
Gebrauch gemacht hat, bestand bisher keine Möglichkeit, einen Anrechnungsbetrag
an die Versorgungseinrichtung der zuständigen Berufsvertretung zu leisten. Der
Anrechnungsbetrag war an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen,
obwohl auf Grund der Tätigkeit als Rechtsanwalt keine Aussicht besteht, jemals
eine ASVG-Pension zu erwerben.
Durch die gegenständlichen Änderung soll
auch für jene Organe, die auf Grund ihres Zivilberufes nicht in der
gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, sondern eine
Pensionsanwartschaft in einer kammereigenen Alters- und Hinterbliebenenversorgungseinrichtung
erwerben, die Möglichkeit geschaffen werden, den Anrechnungsbetrag an die
Versorgungseinrichtung der jeweiligen Berufsvertretung zu leisten.
Auch die Beiträge, die bereits an die
Pensionsversicherungsanstalt bzw. früher an die Pensionsversicherungsanstalt
geleistet wurden, sollen auf Antrag an die Alters- und
Hinterbliebenenversorgungseinrichtung der jeweiligen gesetzlichen
Berufsvertretung geleistet werden können.
Zu Art. 22 lit. a und b
(§§ 3 Abs. 2, 38a Abs. 3 und 50y FLAG):
Seit 1. Mai 2004 ist für alle
Asylwerber für die Dauer des Asylverfahrens eine Grundversorgung
sichergestellt. Es wird daher für die Bedürfnisse der Asylwerber und deren
Familienangehörigen aus Mitteln der öffentlichen Hand gesorgt. Dem trägt die
Anpassung des FLAG 1967 Rechnung.
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Präsident Dr. Andreas Khol: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Spindelberger. Seine Redezeit beträgt 5 Minuten. – Bitte, Herr Kollege.
15.30
Abgeordneter Erwin Spindelberger (SPÖ): Kollege Amon hat gerade vor wenigen Minuten gesagt, wir würden heute auf Grund dieser Gesetzeslage aggressiv reagieren. – Ich sage Ihnen: Das ist ja verständlich, normalerweise für alle, denn Ihre Reden strotzen vor Zynismus pur, wenn es um die zukünftigen Pensionen der Arbeiter und Angestellten geht. Ich führe dazu auch ein paar Beispiele an.