Der
Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Kopf, Wittauer, Krainer und Kollegen zur Regierungsvorlage
(648 dB): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden
(UVP-G-Novelle 2004)
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Die
Regierungsvorlage (648 der Beilagen) in der Fassung des Berichtes des
Umweltausschusses (757 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
geändert werden, wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Z 5 lautet:
„5. §
3 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:
„Die
Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der
Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.““
2. In
Artikel 2 Z 26 lautet § 19 Abs. 10:
„(10)
Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist
berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu
machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1
schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
3. In
Artikel 2 wird folgende Z 11a angefügt:
„11a.
Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
Hat die Behörde aus anderen Verfahren wesentliche Kenntnisse über Inhalte eines
Vorhabens erlangt, so ist auf solche aktuellen Kenntnisse zurückzugreifen und
die Entscheidungsfristen gemäß Abs. 2 und 3 sind um jeweils drei Monate
zu verkürzen, sofern der Antrag gemäß § 5 in zeitlich engem Zusammenhang
mit diesen steht.““
4. In
Artikel 2 Z 30 lautet in § 23b Abs. 2 letzter Satz der Verweis
„§ 24 Abs. 5“ statt „§ 24 Abs. 3“.
5. In
Artikel 2 Z 32 lautet der Verweis in § 24g Abs. 2 Z 2 nach
dem Strichpunkt „§ 24 Abs. 8“ statt „§ 24 Abs. 6“.
6. In
Artikel 2 Z 49 lautet der Klammerausdruck in § 45 Z 1
„(§§ 17 und 24 Abs. 1)“ statt „(§§ 17 und 24h)“.
7. In
Artikel 2 Z 50 lautet § 46 Abs. 18 Z 1:
„1.
Die §§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 4, 5 und 7, § 3a, § 5
Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 bis 5, § 10, § 12
Abs. 4, § 17, § 18, § 18a, § 18b, § 19 Abs. 1, 3, 4, 6 und 8
bis 10, § 20 Abs. 2, § 22, § 23a bis § 24h, § 24i bis § 24l, § 39, §
41, § 45 und § 47 sowie der Vorspann zu Anhang 1 und Z 1, 2, 9 bis
15, 17 bis 19, 21, 24 bis 26, 43, 61, 63, 64, 79, 80, 82 des Anhanges 1 samt
Fußnoten 1a, 2, 3, 3a, 4, 4a und 15 und der Anhang 2 treten am
1. Jänner 2005 in Kraft.“
8. In
Artikel 2 Z 50 wird in § 46 Abs. 18 nach Z 2 folgende
Z 2a eingefügt: