Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 154

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kopf, Wittauer, Krainer und Kollegen zur Regierungsvorlage (648 dB): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Umweltver­träglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden (UVP-G-Novelle 2004)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage (648 der Beilagen) in der Fassung des Berichtes des Umwelt­ausschusses (757 der Beilagen) eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Verfas­sungsgesetz und das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert werden, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Z 5 lautet:

„5. § 3 Abs. 7 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwal­tungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.““

2. In Artikel 2 Z 26 lautet § 19 Abs. 10:

„(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu ma­chen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

3. In Artikel 2 wird folgende Z 11a angefügt:

„11a. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Hat die Behörde aus anderen Verfahren wesentliche Kenntnisse über Inhalte eines Vorhabens erlangt, so ist auf solche aktuellen Kenntnisse zurückzugreifen und die Ent­scheidungsfristen gemäß Abs. 2 und 3 sind um jeweils drei Monate zu verkürzen, so­fern der Antrag gemäß § 5 in zeitlich engem Zusammenhang mit diesen steht.““

4. In Artikel 2 Z 30 lautet in § 23b Abs. 2 letzter Satz der Verweis „§ 24 Abs. 5“ statt „§ 24 Abs. 3“.

5. In Artikel 2 Z 32 lautet der Verweis in § 24g Abs. 2 Z 2 nach dem Strichpunkt „§ 24 Abs. 8“ statt „§ 24 Abs. 6“.

6. In Artikel 2 Z 49 lautet der Klammerausdruck in § 45 Z 1 „(§§ 17 und 24 Abs. 1)“ statt „(§§ 17 und 24h)“.

7. In Artikel 2 Z 50 lautet § 46 Abs. 18 Z 1:

„1. Die §§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 4, 5 und 7, § 3a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 bis 5, § 10, § 12 Abs. 4, § 17, § 18, § 18a, § 18b, § 19 Abs. 1, 3, 4, 6 und 8 bis 10, § 20 Abs. 2, § 22, § 23a bis § 24h, § 24i bis § 24l, § 39, § 41, § 45 und § 47 sowie der Vorspann zu Anhang 1 und Z 1, 2, 9 bis 15, 17 bis 19, 21, 24 bis 26, 43, 61, 63, 64, 79, 80, 82 des Anhanges 1 samt Fußnoten 1a, 2, 3, 3a, 4, 4a und 15 und der Anhang 2 treten am 1. Jänner 2005 in Kraft.“

8. In Artikel 2 Z 50 wird in § 46 Abs. 18 nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

 


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