„2a.
§ 19 Abs. 10 letzter Satz tritt am 1. Juni 2006 für Vorhaben außer
Kraft, für die ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist. Zu diesem
Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach der am 31. Mai 2006 geltenden
Rechtslage zu Ende zu führen.“
9. In
Artikel 2 Z 50 lautet § 46 Abs. 18 Z 5:
„5.
Der dritte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxxx/2004 ist auf folgende Vorhaben nicht anzuwenden:
a)
Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken, für die bis zum
31. Dezember 2004 die Kundmachung gemäß § 9 Abs. 3
durchgeführt wird;
b)
Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken, die erstmals unter den Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes fallen und für die bis zum 31. Dezember 2004 das
nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz
vorgesehene Anhörungsverfahren oder ein nach den Verwaltungsvorschriften
erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, sofern nicht der
Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Einzelfallprüfung beantragt;
c)
Bundesstraßen, für die bis zum 31. Dezember 2004 das Vorverfahren gemäß
§ 4 eingeleitet und bis zum 31. Mai 2004 die Kundmachung gemäß
§ 9 Abs. 3 durchgeführt wird, sofern nicht der Projektwerber/die
Projektwerberin die Anwendung des dritten Abschnittes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 beantragt.“
10.
In Artikel 2 entfällt Z 52 (§ 47 Abs. 5).
11.
In Artikel 2 Z 65 lautet Anhang 1 Z 14 lit d:
„65.
Anhang 1 Z 14 lit d lautet:
„d)
Änderungen von Flugplätzen, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen
(mit Motorflugzeugen, Motorseglern im Motorflug oder Hubschraubern) um
mindestens 15.000 in einem Prognosezeitraum von 5 Jahren zu erwarten
ist.““
*****
Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dobnigg. Seine Redezeit: 3 Minuten. – Bitte.
17.25
Abgeordneter Karl Dobnigg (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Leider waren ÖVP und FPÖ zu Beginn nicht bereit, mit der SPÖ über das so wichtige UVP-Gesetz ausführlich zu diskutieren. Der Regierungsvorlage, die etliche Schwächen aufwies, konnten wir daher im Ausschuss auch nicht zustimmen. Der sture Kurs der ÖVP konnte schließlich doch etwas aufgelockert werden, sodass wir heute diesem Gesetz die Zustimmung erteilen können.
Die jetzige Gesamtlösung ist für uns zwar nicht ganz perfekt, aber wenigstens erfreulicher als der ursprüngliche Entwurf. Das Gesetz ist trotz vieler Schwachpunkte in einigen Punkten doch eine positive Weiterentwicklung des bisherigen UVP-Rechts.
Es ist, so meine ich, aber noch viel zu tun, wie ich Ihnen an einem konkreten Beispiel aufzeigen darf. In meinem Bezirk Leoben wurde im Liesingtal vor einigen Jahren eine ÖBB-Hochleistungsstrecke errichtet. Das Baulos wurde so angesetzt, dass sich die Bauabschnitte immer in einer Länge von unter zehn Kilometern bewegten. Somit war keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.