Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 89. Sitzung / Seite 269

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Die öffentliche Hand hat und braucht auch in Zukunft höchst qualifizierte und einsatz­bereite Mitarbeiter. In diesem Sinn sollen daher nachhaltige Schritte zur Angleichung der öffentliche Dienst- und Besoldungsrechte unternommen werden.

Derzeit bestehen aufgrund der historisch gewachsenen Entwicklung zwischen öffent­lich-rechtlichem Dienstverhältnis (Beamte) und privatrechtlichem DV (Vertragsbediens­tete) Unterschiede im Dienst- und Besoldungsrecht.

Im Zuge der „Harmonisierung“ wurde im Pensionsrecht ein Gleichklang hergestellt, der auch im Aktivbereich seine Fortsetzung finden soll. Dies soll auch gewährleisten, dass die öffentliche Verwaltung ein attraktiver Dienstgeber bleibt. Aufgabenspezifische Re­gelungen und Erfordernisse im Öffentlichen Dienst, etwa bei der Sicherheitsverwaltung werden dabei zu berücksichtigen sein, ebenso soll auf ein ausgewogenes und funkti­ons- bzw. arbeitsplatzbezogenes Verhältnis zwischen Ausbildungs- und Verwendungs­prinzip geachtet werden.

Im Rahmen der allgemein zu erreichenden Einheitlichkeit im Dienst- und Besoldungs­recht, sind auch andere spezifische Probleme zu beachten: vor 10 Jahren wurden in Österreich erstmals Fachhochschul-Studiengänge eingerichtet, die heute bereits eine erfolgreiche Bilanz aufweisen können. Fachhochschulabsolventen sind in zahlreichen Branchen und Berufen auf Grund ihrer Qualifikation gefragte Mitarbeiter.

Im Vertragsrecht des Bundes besteht die Möglichkeit, Fachhochschul-Absolventen in die Akademiker-Entlohnungsgruppe v 1 bei Vorliegen einer entsprechenden A-wertigen Verwendung einzureihen. Derzeit bewegt sich die Zahl der Fachhochschul-Absolven­ten im Bereich der allgemeinen Verwaltung des Bundes, maximal im zweistelligen Be­reich, wobei es sich dabei vor allem um Vertragsbedienstete handelt. Darüber hinaus gibt es im Bereich des Bundesheeres den Fachhochschulstudiengang „militärische Führung“.

Beamte und Beamtinnen, die einen Fachhochschulabschluss aufweisen und dauernd auf einem A-wertigen Arbeitsplatz verwendet werden, können derzeit wegen des Nicht­aufweisens des Ernennungserfordernisses eines universitären Diplom- oder Magister­grades nicht in die Verwendungsgruppe A1 ernannt werden, erhalten jedoch eine Zulage bezahlt.

Aufgrund der „Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Bildungsminister“, die am 19. Juni 1999 von 29 Staatenvertretern in Bologna unterzeichnet wurde (sog „Bologna-Erklärung“), wird ein „Europa des Wissens“ („Europe of Knowledge“) anerkannt und soll – bis zum Jahre 2010 – ein „Europäischer Hochschulraum“ („European Higher Education Area“) eingerichtet werden. Auch im Bereich der Ausbildungsvorhaben des Bundes ist eine Orientierung an den Zielen der Bologna-Deklaration geplant.

Mit der Umsetzung des Bologna-Prozesses sind Möglichkeiten der Angleichung von Fachhochschul-Studienabschlüssen und Universitätsabschlüssen verbunden. Dies hat zur Folge, dass bei einer Gleichwertigkeit von Fachhochschul-Studienabschlüssen und Universitätsabschlüssen auch im Beamtendienstrecht des Bundes in Zukunft die glei­che dienst- und besoldungsrechtlich Behandlung auf entsprechend bewerteten Ar­beitsplätzen zu erfolgen hätte.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird ersucht, ein einheitliches Bundesmitarbeiterrecht unter Be­rücksichtigung berufsspezifischer Anforderungen vorzubereiten.

 


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