Die
öffentliche Hand hat und braucht auch in Zukunft höchst qualifizierte und
einsatzbereite Mitarbeiter. In diesem Sinn sollen daher nachhaltige Schritte
zur Angleichung der öffentliche Dienst- und Besoldungsrechte unternommen
werden.
Derzeit bestehen
aufgrund der historisch gewachsenen Entwicklung zwischen öffentlich-rechtlichem
Dienstverhältnis (Beamte) und privatrechtlichem DV (Vertragsbedienstete)
Unterschiede im Dienst- und Besoldungsrecht.
Im Zuge der
„Harmonisierung“ wurde im Pensionsrecht ein Gleichklang hergestellt, der auch
im Aktivbereich seine Fortsetzung finden soll. Dies soll auch gewährleisten,
dass die öffentliche Verwaltung ein attraktiver Dienstgeber bleibt.
Aufgabenspezifische Regelungen und Erfordernisse im Öffentlichen Dienst, etwa
bei der Sicherheitsverwaltung werden dabei zu berücksichtigen sein, ebenso soll
auf ein ausgewogenes und funktions- bzw. arbeitsplatzbezogenes Verhältnis
zwischen Ausbildungs- und Verwendungsprinzip geachtet werden.
Im Rahmen der
allgemein zu erreichenden Einheitlichkeit im Dienst- und Besoldungsrecht, sind
auch andere spezifische Probleme zu beachten: vor 10 Jahren wurden in
Österreich erstmals Fachhochschul-Studiengänge eingerichtet, die heute bereits
eine erfolgreiche Bilanz aufweisen können. Fachhochschulabsolventen sind in
zahlreichen Branchen und Berufen auf Grund ihrer Qualifikation gefragte
Mitarbeiter.
Im Vertragsrecht
des Bundes besteht die Möglichkeit, Fachhochschul-Absolventen in die
Akademiker-Entlohnungsgruppe v 1 bei Vorliegen einer entsprechenden A-wertigen
Verwendung einzureihen. Derzeit bewegt sich die Zahl der Fachhochschul-Absolventen
im Bereich der allgemeinen Verwaltung des Bundes, maximal im zweistelligen Bereich,
wobei es sich dabei vor allem um Vertragsbedienstete handelt. Darüber hinaus
gibt es im Bereich des Bundesheeres den Fachhochschulstudiengang „militärische
Führung“.
Beamte und
Beamtinnen, die einen Fachhochschulabschluss aufweisen und dauernd auf einem
A-wertigen Arbeitsplatz verwendet werden, können derzeit wegen des Nichtaufweisens
des Ernennungserfordernisses eines universitären Diplom- oder Magistergrades
nicht in die Verwendungsgruppe A1 ernannt werden, erhalten jedoch eine Zulage
bezahlt.
Aufgrund der
„Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Bildungsminister“, die am 19. Juni
1999 von 29 Staatenvertretern in Bologna unterzeichnet wurde (sog
„Bologna-Erklärung“), wird ein „Europa des Wissens“ („Europe of Knowledge“)
anerkannt und soll – bis zum Jahre 2010 – ein „Europäischer
Hochschulraum“ („European Higher Education Area“) eingerichtet werden. Auch im
Bereich der Ausbildungsvorhaben des Bundes ist eine Orientierung an den Zielen
der Bologna-Deklaration geplant.
Mit der
Umsetzung des Bologna-Prozesses sind Möglichkeiten der Angleichung von
Fachhochschul-Studienabschlüssen und Universitätsabschlüssen verbunden. Dies
hat zur Folge, dass bei einer Gleichwertigkeit von
Fachhochschul-Studienabschlüssen und Universitätsabschlüssen auch im
Beamtendienstrecht des Bundes in Zukunft die gleiche dienst- und
besoldungsrechtlich Behandlung auf entsprechend bewerteten Arbeitsplätzen zu
erfolgen hätte.
Die
unterzeichneten Abgeordneten stellen daher nachstehenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird ersucht, ein einheitliches Bundesmitarbeiterrecht
unter Berücksichtigung berufsspezifischer Anforderungen vorzubereiten.