„(1a) Der Aufsicht des Bundes
unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach
§ 81 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, an denen der Hauptverband oder mindestens ein
Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells
beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des
Hauptverbandes bzw. der Versicherungsträger ein Ausmaß von mindestens 50 %
umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50 %
betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Hauptverbandes bzw. der
Versicherungsträger sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise
sicherzustellen.“«
f) Im § 618 Abs. 1 in der
Fassung der Z 40 wird nach dem Ausdruck „32f samt Überschrift,“ der
Ausdruck „34 Abs. 2,“ und nach dem Ausdruck „442 bis 442b samt Überschriften,“
der Ausdruck „446a,“ eingefügt sowie der Ausdruck „448 Abs. 3“ durch den
Ausdruck „448 Abs. 1a und 3“ ersetzt.
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) wird in Teil 2 wie folgt geändert:
a) Nach der Z 1 wird folgende
Z 1a eingefügt:
»1a. Im § 31 Abs. 5 Z 16
wird nach dem Ausdruck „Krankenscheingebühr“ der Ausdruck „und vom
Service-Entgelt“ eingefügt.«
b) Nach der Z 2 wird folgende
Z 2a eingefügt:
»2a. § 31c samt Überschrift lautet:
„Krankenscheinersatz
§ 31c. (1) Eine innerhalb des ELSY zu
verwendende Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von
Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine,
Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer
Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden
technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin
(§§ 338 ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt
festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten
Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.
(2) Für die e-card ist von der
anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 € pro Kalenderjahr
für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Für die im § 135
Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Personen ist das Service-Entgelt nicht zu
entrichten.
(3) Das Service-Entgelt ist jeweils zum
15. November für das folgende Kalenderjahr, erstmals zum 15. November
2005 für das Jahr 2006, vom Versicherten/von der Versicherten für sich
und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch
1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin
oder
2. die sonst zur Ausstellung von
Krankenscheinen (Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des
Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle
und in entsprechender Anwendung der
Vorschriften über die allgemeinen Beiträge an den Krankenversicherungsträger
abzuführen. Der Hauptverband kann davon abweichende Bestimmungen über die
Abführung der Service-Entgelte an die Krankenversicherungsträger in der
Verordnung nach Abs. 4 vorsehen.