Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 44

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„(1a) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach § 81 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesell­schaften mit beschränkter Haftung, an denen der Hauptverband oder mindestens ein Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Hauptverbandes bzw. der Versicherungsträger ein Ausmaß von mindestens 50 % umfasst oder die Gesell­schafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50 % betragen. Im Fall einer Minder­heitsbeteiligung des Hauptverbandes bzw. der Versicherungsträger sind die Aufsichts­rechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.“«

f) Im § 618 Abs. 1 in der Fassung der Z 40 wird nach dem Ausdruck „32f samt Überschrift,“ der Ausdruck „34 Abs. 2,“ und nach dem Ausdruck „442 bis 442b samt Überschriften,“ der Ausdruck „446a,“ eingefügt sowie der Ausdruck „448 Abs. 3“ durch den Ausdruck „448 Abs. 1a und 3“ ersetzt.

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird in Teil 2 wie folgt geändert:

a) Nach der Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

»1a. Im § 31 Abs. 5 Z 16 wird nach dem Ausdruck „Krankenscheingebühr“ der Ausdruck „und vom Service-Entgelt“ eingefügt.«

b) Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

»2a. § 31c samt Überschrift lautet:

„Krankenscheinersatz

§ 31c. (1) Eine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungs­scheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertrags­partnerin (§§ 338 ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.

(2) Für die e-card ist von der anspruchsberechtigten Person ein Service-Entgelt von 10 € pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Für die im § 135 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Personen ist das Service-Entgelt nicht zu entrichten.

(3) Das Service-Entgelt ist jeweils zum 15. November für das folgende Kalenderjahr, erstmals zum 15. November 2005 für das Jahr 2006, vom Versicherten/von der Ver­sicherten für sich und seine/ihre Angehörigen einzuheben durch

1. den Dienstgeber/die Dienstgeberin oder

2. die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Abs. 1) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle

und in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die allgemeinen Beiträge an den Krankenversicherungsträger abzuführen. Der Hauptverband kann davon ab­weichende Bestimmungen über die Abführung der Service-Entgelte an die Kranken­versicherungsträger in der Verordnung nach Abs. 4 vorsehen.

 


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