Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 43

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Frau Kollegin, Sie wissen, dass es Selbstbehalte gibt. Eisenbahner, selbständige Er­werbstätige und Bauern haben Selbstbehalte zu bezahlen. Es steht den Versiche­rungen frei, dass sie eben diese Gebühr auch an ihre Versicherten weitergeben. Ein­gehoben werden die Gebühren übrigens nicht über die Ärzte, sondern über den Dienstgeber wie bisher auch. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Herr Abgeordneter! Sie haben noch eine Minute Re­dezeit. Der Antrag ist noch nicht in seinen Kernpunkten erläutert. Wenn Sie noch einige andere Sachen dazusagen, bitte.

 


Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (fortsetzend): Herr Präsident! Auf der Uhr am Rednerpult waren bereits 8 Minuten verstrichen. Dann war die Uhr falsch eingestellt.

Der Abänderungsantrag zum 3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz beinhaltet eben die Punktationen zur Chipgebühr. Da die Ärzteschaft nicht gewillt war, das Inkas­so für die Chipkarte zu übernehmen, wird es eben so wie bisher vom Arbeitgeber und, wenn jemand arbeitslos ist, vom AMS durchgeführt. – Das ist Inhalt des Abänderungs­antrages. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

10.35

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Der Antrag ist damit in seinen Kernpunkten erläutert. Er wird gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt. Er ist hinreichend unter­stützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Tancsits, Dolinschek und Kollegen zum Gesetzentwurf im Be­richt des Sozialausschusses 776 der Beilagen über die Regierungsvorlage 703 der Beilagen betreffend ein 3. Sozialversicherungs Änderungsgesetz 2004

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird in Teil 1 wie folgt geändert:

a) Im § 32a in der Fassung der Z 5 wird nach dem Ausdruck „Controllinggruppe“ der Ausdruck „mit einer Amtsdauer von jeweils fünf Jahren“ eingefügt.

b) Nach der Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:

»17a. Im § 34 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „15. des Folgemonats“ durch den Ausdruck „Ende des Folgemonats“ ersetzt.«

c) Im § 441b Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Z 23 wird der Ausdruck „Kreis der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Kontrollversammlungen“ durch den Ausdruck „Kreis der Mitglieder der General- und Kontrollversammlungen“ ersetzt.

d) Nach der Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:

»24a. Im § 446a zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 81 Abs. 2“ der Ausdruck „sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreiber­modelle“ eingefügt.«

e) Nach der Z 25 wird folgende Z 25a eingefügt:

»25a. Nach § 448 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite