Frau Kollegin, Sie wissen, dass es Selbstbehalte gibt. Eisenbahner, selbständige Erwerbstätige und Bauern haben Selbstbehalte zu bezahlen. Es steht den Versicherungen frei, dass sie eben diese Gebühr auch an ihre Versicherten weitergeben. Eingehoben werden die Gebühren übrigens nicht über die Ärzte, sondern über den Dienstgeber wie bisher auch. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
Präsident Dr. Andreas Khol: Herr Abgeordneter! Sie haben noch eine Minute Redezeit. Der Antrag ist noch nicht in seinen Kernpunkten erläutert. Wenn Sie noch einige andere Sachen dazusagen, bitte.
Abgeordneter Sigisbert Dolinschek (fortsetzend): Herr Präsident! Auf der Uhr am Rednerpult waren bereits 8 Minuten verstrichen. Dann war die Uhr falsch eingestellt.
Der Abänderungsantrag zum 3. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz beinhaltet eben die Punktationen zur Chipgebühr. Da die Ärzteschaft nicht gewillt war, das Inkasso für die Chipkarte zu übernehmen, wird es eben so wie bisher vom Arbeitgeber und, wenn jemand arbeitslos ist, vom AMS durchgeführt. – Das ist Inhalt des Abänderungsantrages. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
10.35
Präsident Dr. Andreas Khol: Der Antrag ist damit in seinen Kernpunkten erläutert. Er wird gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt. Er ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Tancsits,
Dolinschek und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 776
der Beilagen über die Regierungsvorlage 703 der Beilagen betreffend ein
3. Sozialversicherungs Änderungsgesetz 2004
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag
wird wie folgt geändert:
Art. 1 (Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) wird in Teil 1 wie folgt geändert:
a) Im § 32a in der Fassung der
Z 5 wird nach dem Ausdruck „Controllinggruppe“ der Ausdruck „mit einer
Amtsdauer von jeweils fünf Jahren“ eingefügt.
b) Nach der Z 17 wird folgende
Z 17a eingefügt:
»17a. Im § 34 Abs. 2 letzter
Satz wird der Ausdruck „15. des Folgemonats“ durch den Ausdruck „Ende des
Folgemonats“ ersetzt.«
c) Im § 441b Abs. 2 Z 1
in der Fassung der Z 23 wird der Ausdruck „Kreis der Vorstandsmitglieder
und der Mitglieder der Kontrollversammlungen“ durch den Ausdruck „Kreis der
Mitglieder der General- und Kontrollversammlungen“ ersetzt.
d) Nach der Z 24 wird folgende
Z 24a eingefügt:
»24a. Im § 446a zweiter Satz wird
nach dem Ausdruck „§ 81 Abs. 2“ der Ausdruck „sowie für die Gründung von
Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und
Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle“
eingefügt.«
e) Nach der Z 25 wird folgende
Z 25a eingefügt:
»25a. Nach § 448 Abs. 1 wird
folgender Abs. 1a eingefügt: