Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 46

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Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen. Die Überweisung der verbleibenden Mittel an die Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversiche­rungs­anstalt der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der Krankenversicherung erfolgt nach Maßgabe des Einlangens

1. im Jahr 2005 nach dem Schlüssel des § 447f Abs. 11 Z 2 und

2. in den Jahren 2006 bis 2008 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vor­sorge(Gesunden)untersuchungen durch Beschluss der Trägerkonferenz.

(4) Der Hauptverband hat bis zum 30. Juni über das jeweils vorangegangene Jahr, erstmalig bis zum 30. Juni 2006 und letztmalig bis zum 30. Juni 2009, dem Bundes­ministerium für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Bericht über die Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und die Maßnahmen der Gesund­heitsför­derung vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere zu beinhalten:

1. die zahlenmäßige Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie eine Darstellung der Maßnahmen zur Steigerung der Inanspruchnahme der Vor­sor­ge(Gesunden)untersuchungen,

2. eine Evaluierung der Auswirkungen der Änderungen des Untersuchungsprogramms sowie einer Kosten-Nutzen-Bewertung samt einer Prognose der Entwicklung der zumindest nächsten drei Jahre,

3. die Auswirkungen auf Leistungen, die nicht im Untersuchungsprogramm enthalten sind,

4. eine gezielte Evaluierung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen nach spezifi­schen Risikogruppen,

5. die Maßnahmen der Gesundheitsförderung, die in Koordination durch den Haupt­verband (teil-)finanziert wurden.“«

g) Die Z 15 lautet:

»15. Im § 600 Abs. 1 wird die Z 4a durch folgende Z 4a und 4b ersetzt:

„4a. mit 1. Jänner 2005 § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;

4b. mit 1. Jänner 2006 die §§ 31 Abs. 5 Z 16, 135 Abs. 3, 153 Abs. 4 und 361 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;“«

h) § 619 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 20 lauten:

»(1) Es treten in Kraft:

1. mit 1. Dezember 2004 § 609 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004;

2. mit 1. Jänner 2005 die §§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a, 31 Abs. 5 Z 16, 31c samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 71 Abs. 1 und 3, 128 samt Überschrift, 172 Abs. 1, 173 Z 2 und 3, 175 Abs. 5 Z 1, 447h samt Überschrift, 473 Abs. 3, 474 Abs. 2 in der Fassung der Z 13, 597 Abs. 6, 600 Abs. 1 Z 4a und 4b sowie 609 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004;

3. mit 1. Jänner 2006 die §§ 135 Abs. 3 und 153 Abs. 4 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004;

4. mit 1. Jänner 2008 § 131b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004.

 


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