Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen abzustimmen. Die Überweisung der verbleibenden Mittel an die
Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Träger der
Krankenversicherung erfolgt nach Maßgabe des Einlangens
1. im Jahr 2005 nach dem Schlüssel
des § 447f Abs. 11 Z 2 und
2. in den Jahren 2006 bis 2008
unter Berücksichtigung der Entwicklung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
durch Beschluss der Trägerkonferenz.
(4) Der Hauptverband hat bis zum
30. Juni über das jeweils vorangegangene Jahr, erstmalig bis zum
30. Juni 2006 und letztmalig bis zum 30. Juni 2009, dem Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz einen Bericht über die Entwicklung der
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und die Maßnahmen der Gesundheitsförderung
vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere zu beinhalten:
1. die zahlenmäßige Entwicklung der
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sowie eine Darstellung der Maßnahmen zur
Steigerung der Inanspruchnahme der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen,
2. eine Evaluierung der Auswirkungen der
Änderungen des Untersuchungsprogramms sowie einer Kosten-Nutzen-Bewertung samt
einer Prognose der Entwicklung der zumindest nächsten drei Jahre,
3. die Auswirkungen auf Leistungen, die
nicht im Untersuchungsprogramm enthalten sind,
4. eine gezielte Evaluierung der
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen nach spezifischen Risikogruppen,
5. die Maßnahmen der
Gesundheitsförderung, die in Koordination durch den Hauptverband
(teil-)finanziert wurden.“«
g) Die Z 15 lautet:
»15. Im § 600 Abs. 1 wird die
Z 4a durch folgende Z 4a und 4b ersetzt:
„4a. mit 1. Jänner 2005 § 58
Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;
4b. mit 1. Jänner 2006 die
§§ 31 Abs. 5 Z 16, 135 Abs. 3, 153 Abs. 4 und 361
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2002;“«
h) § 619 Abs. 1 und 2 in der
Fassung der Z 20 lauten:
»(1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Dezember 2004 § 609
Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004;
2. mit 1. Jänner 2005 die
§§ 26 Abs. 1 Z 4 lit. a, 31 Abs. 5 Z 16, 31c samt
Überschrift, 53b samt Überschrift, 71 Abs. 1 und 3, 128 samt Überschrift,
172 Abs. 1, 173 Z 2 und 3, 175 Abs. 5 Z 1, 447h samt
Überschrift, 473 Abs. 3, 474 Abs. 2 in der Fassung der Z 13, 597
Abs. 6, 600 Abs. 1 Z 4a und 4b sowie 609 Abs. 1 Z 2
und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004;
3. mit 1. Jänner 2006 die
§§ 135 Abs. 3 und 153 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxxx/2004;
4. mit 1. Jänner 2008 § 131b
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004.