(2) Die §§ 31 Abs. 5 Z 33
und 474 Abs. 2 in der Fassung der Z 12 treten mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft.«
i) § 619 Abs. 4 in der Fassung
der Z 20 entfällt.
j) § 619 Abs. 5 in der Fassung
der Z 20 erhält die Bezeichnung „(4)“.
Art. 2 (Änderung des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Z 2 werden folgende
Z 2a bis 2c eingefügt:
»2a. § 109 samt Überschrift lautet:
„Verwendung von Chipkarten
§ 109. § 31c ASVG ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen
anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung
hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.“
2b. Im § 218a zweiter Satz wird
nach dem Ausdruck „§ 43 Abs. 2“ der Ausdruck „sowie für die Gründung
von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und
Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle“ eingefügt.
2c. Nach § 220 Abs. 1 wird
folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Aufsicht des Bundes
unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach
§ 43 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, an denen der Versicherungsträger im Rahmen eines
solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls
so lange, als die Beteiligung des Versicherungsträgers ein Ausmaß von
mindestens 50 % umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile
mindestens 50 % betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des
Versicherungsträgers sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise
sicherzustellen.“«
b) Die Z 3 lautet:
»3. Nach § 306 wird folgender
§ 307 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (30. Novelle)
§ 307. Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die
§§ 87 samt Überschrift, 109 samt Überschrift, 218a und 220 Abs. 1a in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;
2. mit 1. Jänner 2008 § 85
Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004.”«
Art. 3 (Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1 lautet:
»1. Im § 80 Abs. 2 werden der
dritte und der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch niedergelassene Ärzte, Dentisten und Gruppenpraxen beträgt der Kostenanteil (Behand-