Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 47

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(2) Die §§ 31 Abs. 5 Z 33 und 474 Abs. 2 in der Fassung der Z 12 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.«

i) § 619 Abs. 4 in der Fassung der Z 20 entfällt.

j) § 619 Abs. 5 in der Fassung der Z 20 erhält die Bezeichnung „(4)“.

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 2 werden folgende Z 2a bis 2c eingefügt:

»2a. § 109 samt Überschrift lautet:

„Verwendung von Chipkarten

§ 109. § 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.“

2b. Im § 218a zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 43 Abs. 2“ der Ausdruck „sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle“ eingefügt.

2c. Nach § 220 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach § 43 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesell­schaften mit beschränkter Haftung, an denen der Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Versicherungsträgers ein Ausmaß von mindestens 50 % umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50 % betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Versicherungsträgers sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.“«

b) Die Z 3 lautet:

»3. Nach § 306 wird folgender § 307 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (30. Novelle)

§ 307. Es treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 87 samt Überschrift, 109 samt Überschrift, 218a und 220 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004;

2. mit 1. Jänner 2008 § 85 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004.”«

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 1 lautet:

»1. Im § 80 Abs. 2 werden der dritte und der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Für ärztliche Hilfe und chirurgisch konservierende Zahnbehandlung durch nieder­gelassene Ärzte, Dentisten und Gruppenpraxen beträgt der Kostenanteil (Behand-


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