Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 48

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lungs­beitrag) einheitlich 7,14 € pro Behandlungsfall und Quartal. Als Behandlungsfall gilt auch die mehrmalig im Quartal erfolgende Leistungsinanspruchnahme.“«

b) Die bisherige Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“

c) Nach der Z 2 werden folgende Z 2a bis 2d eingefügt:

»2a. § 101a samt Überschrift lautet:

„Verwendung von Chipkarten

§ 101a. § 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Ver­sicherungsträger.“

2b. Im § 206a zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „§ 41 Abs. 2“ der Ausdruck „sowie für die Gründung von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle“ ein­gefügt.

2c. Nach § 208 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Aufsicht des Bundes unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach § 41 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesell­schaften mit beschränkter Haftung, an denen der Versicherungsträger im Rahmen eines solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als die Beteiligung des Versicherungsträgers ein Ausmaß von mindestens 50 % umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile mindestens 50 % betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des Versicherungsträgers sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise sicherzustellen.“

2d. Im § 284 Abs. 1 wird die Z 3 durch folgende Z 3 und 3a ersetzt:

„3. mit 1. Jänner 2004 die §§ 165 und 168 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;

3a. mit 1. Jänner 2006 die §§ 85 Abs. 3 und 95 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;“«

d) Die Z 3 lautet:

»3. Nach § 295 wird folgender § 296 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (29. Novelle)

§ 296. Es treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 80 Abs. 2 dritter und vierter Satz, 80a samt Überschrift, 101a, 206a und 208 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004;

2. mit 1. Jänner 2008 § 80 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004;

3. rückwirkend mit 31. Dezember 2003 § 284 Abs. 1 Z 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004.”«

 


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