lungsbeitrag) einheitlich 7,14 €
pro Behandlungsfall und Quartal. Als Behandlungsfall gilt auch die mehrmalig im
Quartal erfolgende Leistungsinanspruchnahme.“«
b) Die bisherige Z 1 erhält die
Bezeichnung „1a.“
c) Nach der Z 2 werden folgende
Z 2a bis 2d eingefügt:
»2a. § 101a samt Überschrift
lautet:
„Verwendung von Chipkarten
§ 101a. § 31c ASVG ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen
anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung
hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers
Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.“
2b. Im § 206a zweiter Satz wird
nach dem Ausdruck „§ 41 Abs. 2“ der Ausdruck „sowie für die Gründung
von Tochtergesellschaften bzw. die Beteiligung an weiteren Vereinen und
Gesellschaften im Rahmen solcher Finanzierungs- und Betreibermodelle“ eingefügt.
2c. Nach § 208 Abs. 1 wird
folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Aufsicht des Bundes
unterliegen auch die im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen nach
§ 41 Abs. 2 errichteten (gegründeten) Vereine, Fonds oder
Gesellschaften mit beschränkter Haftung bzw. Vereine, Fonds oder Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, an denen der Versicherungsträger im Rahmen eines
solchen Finanzierungs- und Betreibermodells beteiligt ist. Dies gilt jedenfalls
so lange, als die Beteiligung des Versicherungsträgers ein Ausmaß von
mindestens 50 % umfasst oder die Gesellschafts- oder Stimmrechtsanteile
mindestens 50 % betragen. Im Fall einer Minderheitsbeteiligung des
Versicherungsträgers sind die Aufsichtsrechte des Bundes in geeigneter Weise
sicherzustellen.“
2d. Im § 284 Abs. 1 wird die
Z 3 durch folgende Z 3 und 3a ersetzt:
„3. mit 1. Jänner 2004 die
§§ 165 und 168 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 142/2002;
3a. mit 1. Jänner 2006 die
§§ 85 Abs. 3 und 95 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2002;“«
d) Die Z 3 lautet:
»3. Nach § 295 wird folgender
§ 296 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 (29. Novelle)
§ 296. Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2005 die
§§ 80 Abs. 2 dritter und vierter Satz, 80a samt Überschrift, 101a,
206a und 208 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004;
2. mit 1. Jänner 2008 § 80
Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004;
3. rückwirkend mit 31. Dezember
2003 § 284 Abs. 1 Z 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I
Nr. xxxx/2004.”«