Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 49

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Art. 4 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 8 werden folgende Z 8a, 8b und 8c eingefügt:

»8a. § 63 Abs. 3 wird aufgehoben.

8b. § 69 Abs. 4 wird aufgehoben.

8c. § 86 samt Überschrift lautet:

„Verwendung von Chipkarten

§ 86. § 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.“«

b) Die Z 11 lautet:

»11. Nach § 209 wird folgender § 210 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004 (32. Novelle)

§ 210. (1) Es treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2005 die §§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc, 2 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 19 Abs. 1 Z 3, 26 Abs. 1 Z 3, 57 samt Überschrift, 86 samt Überschrift, 194 Abs. 2 und 203 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004;

2. mit 1. Jänner 2008 § 60a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004;

3. rückwirkend mit 1. Oktober 2004 § 2 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2004.

(2) Die §§ 63 Abs. 3 und 69 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“«

Begründung

Zu Art. 1 Teil 1 lit. a (§ 32a ASVG):

Die Amtsdauer der (neuen) Controllinggruppe soll ausdrücklich festgeschrieben wer­den: Sie soll mit 1. Jänner 2005 beginnen und jeweils fünf Jahre dauern.

Zu Art. 1 Teil 1 lit. b (§ 34 Abs. 2 ASVG):

Im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, wurde § 84 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 so geändert, dass ab 1. Jänner 2005 der Lohnzettel im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln ist. Im Hinblick auf die durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 132, normierte gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (durch die Finanz­behörden und die Sozialversicherungsträger) soll diese steuerrechtliche Änderung in der Parallelvorschrift des § 34 Abs. 2 ASVG nachvollzogen werden.

Zu Art. 1 Teil 1 lit. c (§ 441b Abs. 2 Z 1 ASVG):

 


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