Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 50

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Aus demokratiepolitischen Gründen sollen die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus dem Kreis der Mitglieder der in Betracht kommenden General- und Kontroll­versammlungen rekrutiert werden können. Damit wird der Kreis jener Versicherungs­vertreter und -innen, die für die Entsendung in dieses Gremium in Frage kommen, entsprechend verbreitert, und zwar um jene Mitglieder der Generalversammlungen, die nicht schon Vorstandsmitglieder sind.

Zu Art. 1 Teil 1 lit. d und e, Art. 2 lit. a und Art. 3 lit. c (§§ 446a und 448 Abs. 1a ASVG; §§ 218a und 220 Abs. 1a GSVG; §§ 206a und 208 Abs. 1a BSVG):

Durch die vorgesehenen Ergänzungen soll den Aufsichtsbehörden des Bundes auch über Vereine, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vom Haupt­verband oder den Sozialversicherungsträgern errichtet wurden bzw. an denen die Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) im Ausmaß von zumindest 50 % beteiligt sind (Stimmrechts- oder Gesellschaftsanteile im Ausmaß von mindestens 50 %), ein Aufsichtsrecht eingeräumt werden, das der Aufsicht über die Sozial­versicherungsträger (den Hauptverband) entspricht. Damit werden den Aufsichts­behörden sowohl Informations- und Einschaurechte als auch etwa die Berechtigung zur Teilnahme an Sitzungen der Organe dieser (ausgegliederten) Einrichtungen er­möglicht. Bei einer Beteiligung von weniger als 50 % ist das Aufsichtsrecht auf andere geeignete Weise (etwa durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages) sicherzustellen.

Unter einem mit dieser Erweiterung des Aufsichtsrechtes soll klargestellt werden, dass auch die Gründung von Tochtergesellschaften der erwähnten Einrichtungen sowie die Beteiligung an weiteren Vereinen und Gesellschaften der Genehmigung der zustän­digen Aufsichtsbehörden bedarf.

Durch diese Maßnahmen wird der vom Rechnungshof geäußerten Kritik an der vom Hauptverband errichteten Chipkarten-GmbH in der Weise Rechnung getragen, dass für die Zukunft die Einflussmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden auf derartige Einrich­tungen verbessert und ein ausreichender Informationsfluss von diesen Einrichtungen hin zu den Aufsichtsbehörden sichergestellt wird.

Zu Art. 1 Teil 2 lit. a bis c und g, Art. 2 lit. a, Art. 3 lit. a und c sowie Art. 4 lit. a (§§ 31 Abs. 5 Z 16, 31c, 135 Abs. 3, 153 Abs. 4 und 600 Abs. 1 ASVG; § 109 GSVG; §§ 80 Abs. 2 und 101a BSVG; §§ 63 Abs. 3, 69 Abs. 4 und 86 B KUVG):

In Ergänzung zu den in der Regierungsvorlage getroffenen Maßnahme wird der Bun­desministerin für Gesundheit und Frauen eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, um dem tatsächlichen Fortschritt der Einführung der technischen Infrastruktur der e-card entsprechend Rechnung tragen zu können. Im Übergangszeitraum wird der „Parallelbetrieb“ von Krankenschein und e-card nur nach Maßgabe der Verordnung geführt.

Die Einhebung des Service-Entgeltes soll – nicht wie ursprünglich vorgesehen von den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen bei der erstmaligen Vorlage der e-card – sondern jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr von jenem Dienstgeber/jener Dienst­geberin vorgenommen werden, zu dem/der am 15. November eines jeden Jahres ein Dienstverhältnis besteht. Subsidiär werden jene Stellen, die zur Ausstellung der Kran­kenscheine verpflichtet sind (waren) bzw. bei den selbstständig Erwerbstätigen die Krankenversicherungsträger beauftragt.

Wird in Fällen der Mehrfachversicherung das Service-Entgelt mehrfach eingehoben, kann auf Antrag eine Rückabwicklung erfolgen. Für die Rückabwicklung und die Über­weisung der Beträge aus der Einhebung ist eine Verordnungsermächtigung des Hauptverbandes vorgesehen.

 


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