Aus demokratiepolitischen Gründen sollen
die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus dem Kreis der Mitglieder der in
Betracht kommenden General- und Kontrollversammlungen rekrutiert werden
können. Damit wird der Kreis jener Versicherungsvertreter und -innen, die für
die Entsendung in dieses Gremium in Frage kommen, entsprechend verbreitert, und
zwar um jene Mitglieder der Generalversammlungen, die nicht schon
Vorstandsmitglieder sind.
Zu Art. 1 Teil 1 lit. d
und e, Art. 2 lit. a und Art. 3 lit. c (§§ 446a und
448 Abs. 1a ASVG; §§ 218a und 220 Abs. 1a GSVG; §§ 206a und
208 Abs. 1a BSVG):
Durch die vorgesehenen Ergänzungen soll
den Aufsichtsbehörden des Bundes auch über Vereine, Fonds und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die vom Hauptverband oder den Sozialversicherungsträgern
errichtet wurden bzw. an denen die Sozialversicherungsträger (der Hauptverband)
im Ausmaß von zumindest 50 % beteiligt sind (Stimmrechts- oder
Gesellschaftsanteile im Ausmaß von mindestens 50 %), ein Aufsichtsrecht
eingeräumt werden, das der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger (den
Hauptverband) entspricht. Damit werden den Aufsichtsbehörden sowohl Informations-
und Einschaurechte als auch etwa die Berechtigung zur Teilnahme an Sitzungen
der Organe dieser (ausgegliederten) Einrichtungen ermöglicht. Bei einer
Beteiligung von weniger als 50 % ist das Aufsichtsrecht auf andere geeignete
Weise (etwa durch entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages)
sicherzustellen.
Unter einem mit dieser Erweiterung des
Aufsichtsrechtes soll klargestellt werden, dass auch die Gründung von
Tochtergesellschaften der erwähnten Einrichtungen sowie die Beteiligung an
weiteren Vereinen und Gesellschaften der Genehmigung der zuständigen
Aufsichtsbehörden bedarf.
Durch diese Maßnahmen wird der vom
Rechnungshof geäußerten Kritik an der vom Hauptverband errichteten
Chipkarten-GmbH in der Weise Rechnung getragen, dass für die Zukunft die
Einflussmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden auf derartige Einrichtungen
verbessert und ein ausreichender Informationsfluss von diesen Einrichtungen hin
zu den Aufsichtsbehörden sichergestellt wird.
Zu Art. 1 Teil 2 lit. a
bis c und g, Art. 2 lit. a, Art. 3 lit. a und c sowie
Art. 4 lit. a (§§ 31 Abs. 5 Z 16, 31c, 135
Abs. 3, 153 Abs. 4 und 600 Abs. 1 ASVG; § 109 GSVG;
§§ 80 Abs. 2 und 101a BSVG; §§ 63 Abs. 3, 69 Abs. 4
und 86 B KUVG):
In Ergänzung zu den in der
Regierungsvorlage getroffenen Maßnahme wird der Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, um dem
tatsächlichen Fortschritt der Einführung der technischen Infrastruktur der
e-card entsprechend Rechnung tragen zu können. Im Übergangszeitraum wird der
„Parallelbetrieb“ von Krankenschein und e-card nur nach Maßgabe der Verordnung
geführt.
Die Einhebung des Service-Entgeltes soll – nicht wie ursprünglich vorgesehen von den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen bei der erstmaligen Vorlage der e-card – sondern jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr von jenem Dienstgeber/jener Dienstgeberin vorgenommen werden, zu dem/der am 15. November eines jeden Jahres ein Dienstverhältnis besteht. Subsidiär werden jene Stellen, die zur Ausstellung der Krankenscheine verpflichtet sind (waren) bzw. bei den selbstständig Erwerbstätigen die Krankenversicherungsträger beauftragt.
Wird in Fällen
der Mehrfachversicherung das Service-Entgelt mehrfach eingehoben, kann auf
Antrag eine Rückabwicklung erfolgen. Für die Rückabwicklung und die Überweisung
der Beträge aus der Einhebung ist eine Verordnungsermächtigung des
Hauptverbandes vorgesehen.