Für jene Versicherungsträger, die von
der Krankenscheingebühr unterschiedliche Kostenanteilsregelungen bei
Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe haben, wird eine Satzungsermächtigung zur
näheren Bestimmung des Kreises jener anspruchsberechtigten Personen vorgesehen,
die das Service-Entgelt zu leisten haben.
Zu Art. 1 Teil 2 lit. d
(§ 173 Z 3 ASVG):
Durch diese lediglich redaktionelle
Änderung wird sichergestellt, dass die Zuschussregelung nach § 53b ASVG
nicht auf durch Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle bedingte
Arbeitsverhinderungen beschränkt ist, sondern generell bei durch Krankheit oder
Unfälle verursachten Arbeitsverhinderungen zur Anwendung kommt.
Laut neuerlichen Berechnungen der
Wirtschaftskammer Österreich wird die Ausweitung der Zuschussregelung bei
Entgeltfortzahlung auf durch Krankheit bedingte Arbeitsverhinderungen, wie sie
in der Regierungsvorlage (703 der Beilagen) vorgesehen ist, mit Mehrkosten von
rund 35 Mio. € verbunden sein.
Zu Art. 1 Teil 2 lit. e
(§ 175 Abs. 5 Z 1 ASVG):
Durch die Einführung der individuellen
Berufs(bildungs)orientierung im Wege des neuen § 13b des
Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung der als Regierungsvorlage vorliegenden
Novelle (687 der Beilagen) ist § 175 Abs. 5 Z 1 ASVG
entsprechend zu ergänzen.
Weiters enthält § 175 Abs. 5
Z 1 ASVG eine überholte Zitierung einer Verordnung betreffend
Schulveranstaltungen aus dem Jahr 1974, welche durch den generellen Verweis
auf § 13 des Schulunterrichtsgesetzes richtig gestellt wird.
Zu Art. 1 Teil 2 lit. f
(§ 447h ASVG):
Im Zusammenhang mit der abgeschlossenen
Überarbeitung des Behandlungskataloges für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
sollen über einen Fonds allen Krankenversicherungsträgern die prognostizierten
Mehraufwendungen aus der Leistungsinanspruchnahme im Ausmaß von
20 Mio. € zufließen. Eine bundesweite Strategie der
Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen soll zur größtmöglichen Förderung der Akzeptanz und Inanspruchnahme der
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen in der Bevölkerung führen. Durch die
Einführung der Berichtspflicht wird einerseits dem besonderen Stellenwert von
Vorsorgemaßnahmen Rechnung getragen und andererseits die Grundlage für weitere
gezielte Maßnahmen im Vorsorgebereich zur künftigen Entlastung des kurativen
Bereiches geschaffen werden.
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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Bundesminister Mag. Haupt. Er hat eine Redezeit von 10 Minuten. – Herr Bundesminister, Sie sind am Wort.
10.35
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Die heutige Reform des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger war notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof die gültigen Regelungen über die Besetzung des Hauptverbandes in manchen wichtigen Punkten aufgehoben hat.
Aber ich glaube, dass in der Diskussion, die bis dato geführt worden ist, doch einige Dinge auch aus dem Verfahren des Verfassungsgerichtshofes interessant sind, weil sie der interessierten Öffentlichkeit nicht nur hier im Hohen Hause, sondern darüber