Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 51

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Für jene Versicherungsträger, die von der Krankenscheingebühr unterschiedliche Kos­tenanteilsregelungen bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe haben, wird eine Satzungs­ermächtigung zur näheren Bestimmung des Kreises jener anspruchsberechtigten Personen vorgesehen, die das Service-Entgelt zu leisten haben.

Zu Art. 1 Teil 2 lit. d (§ 173 Z 3 ASVG):

Durch diese lediglich redaktionelle Änderung wird sichergestellt, dass die Zuschuss­regelung nach § 53b ASVG nicht auf durch Berufskrankheiten oder Arbeitsunfälle bedingte Arbeitsverhinderungen beschränkt ist, sondern generell bei durch Krankheit oder Unfälle verursachten Arbeitsverhinderungen zur Anwendung kommt.

Laut neuerlichen Berechnungen der Wirtschaftskammer Österreich wird die Aus­weitung der Zuschussregelung bei Entgeltfortzahlung auf durch Krankheit bedingte Arbeitsverhinderungen, wie sie in der Regierungsvorlage (703 der Beilagen) vorgesehen ist, mit Mehrkosten von rund 35 Mio. € verbunden sein.

Zu Art. 1 Teil 2 lit. e (§ 175 Abs. 5 Z 1 ASVG):

Durch die Einführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung im Wege des neuen § 13b des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung der als Regierungsvorlage vorliegenden Novelle (687 der Beilagen) ist § 175 Abs. 5 Z 1 ASVG entsprechend zu ergänzen.

Weiters enthält § 175 Abs. 5 Z 1 ASVG eine überholte Zitierung einer Verordnung betreffend Schulveranstaltungen aus dem Jahr 1974, welche durch den generellen Verweis auf § 13 des Schulunterrichtsgesetzes richtig gestellt wird.

Zu Art. 1 Teil 2 lit. f (§ 447h ASVG):

Im Zusammenhang mit der abgeschlossenen Überarbeitung des Behand­lungs­kataloges für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen sollen über einen Fonds allen Kran­kenversicherungsträgern die prognostizierten Mehraufwendungen aus der Leistungs­inanspruchnahme im Ausmaß von 20 Mio. € zufließen. Eine bundesweite Strategie der Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen soll zur größtmöglichen Förderung der Akzeptanz und Inanspruchnahme der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen in der Bevölkerung führen. Durch die Einführung der Berichtspflicht wird einerseits dem besonderen Stellenwert von Vorsorge­maßnahmen Rechnung getragen und andererseits die Grundlage für weitere gezielte Maßnahmen im Vorsorgebereich zur künftigen Entlastung des kurativen Bereiches geschaffen werden.

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Präsident Dr. Andreas Khol: Nächster Redner ist Herr Bundesminister Mag. Haupt. Er hat eine Redezeit von 10 Minuten. – Herr Bundesminister, Sie sind am Wort.

 


10.35

Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Die heutige Reform des Hauptverbandes der österreichischen Sozial­versicherungsträger war notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof die gültigen Re­gelungen über die Besetzung des Hauptverbandes in manchen wichtigen Punkten aufgehoben hat.

Aber ich glaube, dass in der Diskussion, die bis dato geführt worden ist, doch einige Dinge auch aus dem Verfahren des Verfassungsgerichtshofes interessant sind, weil sie der interessierten Öffentlichkeit nicht nur hier im Hohen Hause, sondern darüber


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