Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 90. Sitzung / Seite 52

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

hinaus auch zu Hause an den Bildschirmen vielleicht einiges in einem anderen Licht erscheinen lassen, als aus den Äußerungen von Abgeordneten der Oppositions­par­teien hervorgegangen ist.

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf darauf hinweisen, dass die General­ver­sammlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und die zukünftige Trägerkonferenz von der jetzigen Zusammensetzung in drei Punkten abweichen. Es wird erstens die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegründet, es erfolgt also eine Zusammenlegung. Es erfolgt somit eine Reduktion von zwei Vertretern auf einen. Und es werden zum Zweiten erstmalig drei Seniorenvertreter in dieser Vertretungsgruppe für 1,7 Millionen Versicherte auch so quasi als dritter Sozialpartner Platz nehmen können, nämlich auch mit Sitz und Stimme und nicht nur als Zuhörer wie bisher. (Abg. Öllinger: Parteiorganisationen!)

Wir lösen damit ein Versprechen an die Seniorenverbände ein, das von sehr vielen Fraktionen dieses Hauses den Senioren gegenüber abgegeben worden ist und das aus meiner Sicht auch auf Grund der Interessen, die im Hauptverband der öster­reichischen Sozialversicherungsträger vertreten werden, wichtig ist.

Da Herr Kollege Gusenbauer ausgeführt hat, dass hier ausschließlich eine „Umfärbe­lungsaktion“ stattfindet, muss ich sagen, diese Behauptung kann keinesfalls unwider­sprochen hier im Raum stehen bleiben!

Herr Kollege Gusenbauer, Ihre Fraktion hat eine so genannte Drittelklage zum Thema Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingebracht. In dieser Drittelklage hat die sozialdemokratische Fraktion des österreichischen Parlaments auch die entsprechende Parität bei der Zusammensetzung des Hauptverbandes in der derzeitigen Form bestritten.

Es gibt ein Verfahren des österreichischen Verfassungsgerichtshofes, das sich mit einer Reihe von Paragraphen von Amts wegen beschäftigt hat und sich auf die Be­stimmungen der §§ 441b, 441c Abs. 1, 441e Abs. 1 bis 3 und 442a ASVG bezogen hat. Die Prüfung erstreckte sich somit auch auf den Verwaltungsrat, in dem Parität zwischen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer mit jeweils sechs Mitgliedern von 14 vorgesehen war.

Der Verfassungsgerichtshof hat nicht an der Parität von Dienstgebern und Dienst­nehmern bei der Besetzung des Verwaltungsrates in der vorliegenden Form Anstoß genommen, sondern aufgehoben wurde die Bestimmung vielmehr ausschließlich des­halb, weil er am Besetzungsmodus Anstoß genommen hat und an den Aus­schließungsgründen nach Anfechtung durch Herrn Haberzettl. Es wurde die Be­stimmung aufgehoben, dass jemand, der eine kollektivvertragsfähige Organisation vertritt, nicht Präsident des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversiche­rungs­träger werden darf.

Es ist aber interessant, dass in diesem Zusammenhang die Parität, die auch Gegen­stand dieses Prüfungsverfahrens war, nicht bekrittelt worden ist, sodass eine Parität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Verhältnis von sechs zu sechs als durchaus verfassungskonform angesehen werden kann.

In dem seinerzeit von der SPÖ am 4. August 2003 dem Verfassungsgerichtshof über­mittelten Drittel-Antrag ist auch die Parität bestritten worden. In der Stellungnahme der Bundesregierung an den Verfassungsgerichtshof hat die Bundesregierung unter anderem Folgendes ausgeführt – ich zitiere –:

„1. Es ist daher auch nicht verfassungsrechtlich geboten, die Zusammensetzung der Organe der Selbstverwaltungskörper ausschließlich nach dem Verhältnis der Zahl der Dienstnehmer und Dienstgeber zueinander zu organisieren.

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite