Vielmehr zeigt sich im Bereich der Sozialversicherung ein je nach Träger unterschiedliches Bild, wobei der Gesetzgeber eine ausgewogene Berücksichtigung der jeweiligen Interessenvertretungen in den einzelnen Verwaltungskörpern anstrebt.
2. In den Organen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes hat der Gesetzgeber das zahlenmäßige Verhältnis der Dienstnehmer- und der Dienstgebervertreter zueinander für jeden einzelnen dieser sozialpartnerschaftlich organisierten Selbstverwaltungskörper gesondert festgelegt.
So sind etwa die Generalversammlung und die Vorstände bei der Pensionsversicherungsanstalt zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber zusammengesetzt, bei den Gebietskrankenkassen hingegen bestehen die genannten Verwaltungskörper nur zu einem Fünftel aus Vertretern der Dienstgeber. Parität herrscht diesbezüglich bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Für diese Anstalt wurde darüber hinaus ausdrücklich der Grundsatz aufgestellt, dass der Obmann der Gruppe der Dienstgeber angehören muss, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass die Mittel der Unfallversicherung ausschließlich aus Beiträgen der Dienstgeber aufgebracht werden.“
In diesem Zusammenhang ist auch auffallend, dass der Obmann-Stellvertreter in diesem Sozialversicherungsträger aus dem Kreise der Arbeitnehmervertretungen bis heute noch nicht nachbesetzt worden ist, weil die Arbeitnehmervertreter untereinander sich nicht auf eine Person einigen konnten.
„Da der Hauptverband als Dachverband der Sozialversicherungsträger mit Funktionen nach Art einer ,Holding‘ trägerübergreifend die Interessen der gesamten Sozialversicherung wahrzunehmen hat, sollten in ihm die jeweiligen Versicherungsvertreter aus dem Kreis der Dienstnehmer und Dienstgeber auch möglichst gleichmäßig vertreten sein. Parität im Sinne einer zahlenmäßigen Gleichheit zwischen den Dienstnehmer- und Dienstgebervertretern sowohl in der Hauptversammlung als auch im Verwaltungsrat ist nach Auffassung der Bundesregierung daher geradezu geboten.“
So weit die damalige Stellungnahme der Bundesregierung an den Verfassungsgerichtshof.
Es ist nunmehr dazu gekommen, dass die Sozialdemokratische Partei am 14. November 2003 ihren Antrag an den Verfassungsgerichtshof, der die Parität mit überprüft haben wollte, zurückgezogen hat. Übrigens nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und nachdem der Verfassungsgerichtshof die Parität im Verwaltungskörper nicht aufgehoben hat.
Ich betrachte daher die Parität zumindest in der vorliegenden Form als verfassungskonform, weil die Trägerkonferenz so wie die vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehobene Generalversammlung der Sozialversicherungsträger Österreichs in der gleichen Zusammensetzung wieder existiert, mit dem Unterschied, dass es durch die Zusammenlegung der Eisenbahner-Sozialversicherungsanstalt und jener des Bergbaues nur mehr zwei Vertreter dieser ehemals vier Vertreter gibt und dafür drei Vertreter der Senioren zu diesem Gremium, die bis dato nicht stimmberechtigt waren, hinzugekommen sind.
Ich darf hier auch zur Frage der Verfassungskonformität Professor Öhlinger aus einem Beitrag zur verfassungsrechtlichen Frage der Neuorganisation des Hauptverbandes aus dem Jahre 2001 zitieren, also vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. In der Frage der Parität von Dienstnehmern und Dienstgebern äußert sich Professor Öhlinger eher vorsichtig. Er führt unter anderem wörtlich aus: „Für eine Parität von Dienstgebern und Dienstnehmern spricht, dass es in der Sozialversicherung auch um einen Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geht.“