Schließlich kommt er zu folgendem Ergebnis: Ob angesichts des enormen zahlenmäßigen Übergewichtes der unselbständig erwerbstätigen Versicherten eine Parität von Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeber in den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes noch im Einklang steht, könnte nur der Verfassungsgerichtshof verbindlich beantworten.
Diese Frage hat der Verfassungsgerichtshof, wie oben ausgeführt, beantwortet: Er hat die Parität und den Bestand der Generalversammlung nicht beanstandet.
Ich glaube daher, dass die vorliegende Korrektur als Folge des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses, die zeitgerecht dem Parlament zugemittelt worden ist, durchaus verfassungskonform ist und keine Umfärbelung darstellt, sondern vielmehr einen vernünftigen Interessenausgleich zwischen unterschiedlichen Paritäten, wie bereits ausgeführt, von 5 : 1 beziehungsweise 3 : 1 zu Gunsten der Arbeitnehmervertreter und in der AUVA 1 : 1 zwischen Arbeitgebervertretern und Arbeitnehmervertretern.
Ich glaube daher, dass die Kritik in Richtung Umfärbelung falsch ist. Eines halte ich allerdings fest: dass im neuen Hauptverband auch Virilisten sitzen werden, die die jeweils dritte Kraft, die aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberwahlen hervorgeht, repräsentieren werden, sodass es in Zukunft nicht mehr möglich sein wird, dass der Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ausschließlich und allein Angelegenheit der zwei stärksten Fraktionen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite ist.
Kollege Gusenbauer, ich gebe Ihnen allerdings Recht, dass für die Arbeitnehmervertretungen es nicht mehr möglich sein wird, mit 60 oder 70 Prozent der Stimmen die gesamte Arbeitnehmervertretung durchzuführen, so wie es auf Arbeitgeberseite nicht mehr möglich sein wird, mit 60 oder 70 Prozent der Stimmen bei den entsprechenden Wahlen der Vertretungskörper 100 Prozent der Macht auszuüben. Das ist ein Spiegelbild der demokratischen Wahlen, und das ist durchaus auch ein Spiegelbild des Interessenausgleiches, der der Selbstverwaltung eigen ist.
Ich glaube daher, man sollte nicht die Selbstverwaltung mit dem österreichischen Parlament vermischen, sondern die Selbstverwaltung als das betrachten, was sie ist, als Selbstverwaltung, die seit dem Jahre 1929 in der österreichischen Bundesverfassung noch nie präzisiert worden ist in ihren Rechten, ihren Pflichten und ihren Möglichkeiten, zu deren Zusammensetzung, wie eben ausgeführt, es aber eine ausführliche und umfassende Judikatur gibt, die mich veranlasst, den vorliegenden Entwurf zum Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger als verfassungskonform zu betrachten. (Präsident Dr. Khol gibt das Glockenzeichen.)
Ich glaube auch, dass die neue Zusammensetzung des Zukunftsgremiums ...
Präsident Dr. Andreas Khol: Den Schlusssatz, Herr Minister!
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt (fortsetzend): ... für die österreichische Öffentlichkeit interessant ist.
Herr Präsident! Ich komme zum Schlusssatz.
In der Vergangenheit war es möglich, dass die Gebietskörperschaften und Länder durch Nichtteilnahme die Beschlüsse des Zukunftsgremiums der Österreichischen Sozialversicherungsträger verhindert haben. In Zukunft wird das nicht mehr möglich sein. Die Selbsthilfeorganisationen und die Patientenvertreter werden daher in Zukunft die Entwicklung des österreichischen Sozialversicherungssystems direkt beeinflussen können. (Präsident Dr. Khol gibt neuerlich das Glockenzeichen. – Zwischenrufe bei der SPÖ.) Das halte ich für einen wichtigen Fortschritt, dass die Patienten und die