Gesprächen angegeben wurde, ist offensichtlich dies ihre Hauptphilosophie: Wir haben ein Problem bei Frauen, wenn sie in der Kinderpause waren. Das hat natürlich in ihren Augen nichts mit den fehlenden Kinderbetreuungsplätzen zu tun, sondern: Nein, wir orientieren sie dann beruflich um und schulen sie um; egal, ob das eine Architektin oder eine Bürokauffrau war, was immer die Frau – oder selten auch der Mann – vor der Karenzphase gemacht hat, danach hat er oder sie jedenfalls gelernt, Windeln zu wechseln, und damit kann man sie in den Pflegebereich umschulen.
Meine sehr geschätzten Damen und Herren von den Regierungsparteien! Nehmen Sie bitte zur Kenntnis: Frauen haben keine genetische Veranlagung für den Pflegeberuf! (Beifall bei den Grünen.)
Die Fülle der sonstigen Bestimmungen, die jetzt vorliegen und die wiederum eindeutige Rollenfestlegungen für Frauen treffen, kann ich in meiner Redezeit gar nicht aufgreifen. Ich nehme daher nur das Beispiel Kombi-Lohn her, wieder eine Maßnahme, mit der Sie auf den Niedriglohnsektor und vermutlich in erster Linie auf Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse abstellen, wieder ein Bereich, in dem Frauen überdurchschnittlich betroffen sind, und wieder ein Bereich, den Sie negativ regeln.
Ich darf daher folgenden Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Regierungsvorlage
(1075 der Beilagen): Bundesgesetz, mit
dem ein Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG) erlassen wird sowie das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
das Arbeitsmarktservicegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das
Nachtschwerarbeitsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2006
geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage (1075 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG) erlassen wird sowie das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes 1092 dB, wird wie folgt geändert:
1. In
Artikel 2 entfällt Z. 2. Die Ziffern 3. und 4. erhalten die
Bezeichnung Z.2 und Z.3.
2. In
Artikel 3 Z. 1 entfallen die Worte „oder ein Kombi-Lohn (§ 34a
AMSG)“.
3. Artikel
4 entfällt.
4. In
Artikel 6 entfällt Art. XIII Abs. 12 (neu) des
Nachtschwerarbeitsgesetzes.
5. Artikel
7 entfällt.
6. In
Artikel 9 entfallen die Worte „und des Kombi-Lohnes (§ 34a des
Arbeitsmarktservicegesetzes)“.
7. Artikel
6 erhält die Bezeichnung „Artikel 5“, Artikel 8 die Bezeichnung „Artikel 6“
und Artikel 9 die Bezeichnung „Artikel 7“.
Begründung:
Die Einführung eines Kombi-Lohn-Modells birgt erhebliche Gefahren und kein Potential zur Verbesserung der Situation am Arbeitsmarkt. Die vorgesehene Gesetzesänderung