Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 125. Sitzung / Seite 113

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Mag. Herbert Haupt,  Kai Jan Krainer, Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzesentwurf im Bericht des Gesund­heitsausschusses über die Regierungsvorlage (1083 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird (1137 d.B.).

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

I. Art I wird wie folgt geändert:

a) Z 11 lautet:

11. § 67 lautet:

„§ 67. Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mit­arbeitern ist es verboten, Ergebnisse von Genanalysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.“

b) Die bisherigen „Z 11 bis 27“ erhalten die Bezeichnung „Z12 bis 28“.

II. Art II wird wie folgt geändert:

Artikel II Abs.1 lautet:

Artikel II

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 2, 11, 24, 30, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 71, 71a, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 78a, 79, 88, 101e und 109 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. .../2005 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr..../2005 folgenden Monatsersten in Kraft.

Begründung

Zu Art. I (§ 67):

Der Weiterbestand des in § 67 normierten Verbots für Arbeitgeber und Versicherer, Daten aus Genanalysen von Arbeitnehmern oder Stellenbewerbern bzw. Versiche­rungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten, ist unstrittig. Mit dem angefügten Satz wird unmiss­verständlich klargestellt, dass es Arbeitgebern und Versicherern auch verboten ist, die Abgabe von Körpersubstanz zum Zweck der Gewinnung eines genetischen Finger­abdruckes (Haare, Blut, Speichel etc).zu verlangen.

 


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