Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Mag. Herbert Haupt, Kai Jan Krainer, Dr. Kurt
Grünewald, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzesentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (1083 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das
Gentechnikgesetz geändert wird (1137 d.B.).
Der
Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs
bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
I. Art I
wird wie folgt geändert:
a) Z 11
lautet:
11. § 67
lautet:
„§ 67. Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von Genanalysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeitsuchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.“
b) Die
bisherigen „Z 11 bis 27“ erhalten die Bezeichnung „Z12 bis 28“.
II. Art II
wird wie folgt geändert:
Artikel II
Abs.1 lautet:
Artikel II
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Die §§ 2,
11, 24, 30, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 71, 71a, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 78a,
79, 88, 101e und 109 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. .../2005 treten mit dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr..../2005 folgenden Monatsersten in Kraft.
Begründung
Zu Art. I
(§ 67):
Der Weiterbestand des in § 67 normierten Verbots für Arbeitgeber und Versicherer, Daten aus Genanalysen von Arbeitnehmern oder Stellenbewerbern bzw. Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten, ist unstrittig. Mit dem angefügten Satz wird unmissverständlich klargestellt, dass es Arbeitgebern und Versicherern auch verboten ist, die Abgabe von Körpersubstanz zum Zweck der Gewinnung eines genetischen Fingerabdruckes (Haare, Blut, Speichel etc).zu verlangen.