Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 125. Sitzung / Seite 112

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suchenden oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten. Von diesem Verbot sind auch das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke umfasst.“

b) Die bisherigen „Z 11 bis 27“ erhalten die Bezeichnung „Z 12 bis 28“.

II. Artikel II wird wie folgt geändert:

Artikel II Abs. 1 lautet:

Artikel II

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 2, 11, 24, 30, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 71, 71a, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 78a, 79, 88, 101e und 109 des Gentechnikgesetzes in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. .../2005 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. /2005 folgenden Monatsersten in Kraft.

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Da mir nicht mehr viel Redezeit bleibt, möchte ich nur kurz darauf hinweisen, dass die vorliegende Novelle vor allem durch die hohe Entwicklungsgeschwindigkeit in der Gentechnologie notwendig geworden ist. Es gilt, normative Anpassungen an den technischen Fortschritt durch Neudefinition und Differenzierung genetischer Analysen vorzunehmen, wobei das Ziel weiterverfolgt wird, das hohe Schutz- und Sicherheits­niveau aufrechtzuerhalten und adäquat auszubauen.

Es kommt zu einer leichten Deregulierung, was Verwaltungsverfahren zur Durch­führung von Gentherapien sowie bestimmter Genanalysen betrifft. Für die zur Durch­führung von genetischen Analysen genehmigten Einrichtungen werden die Rollen des Leiters und des Laborleiters geklärt. Hervorzuheben ist, dass neben der Erweiterung auf psychosoziale Beratungen vor allem der Wille der Patienten stärker als bisher einbezogen wird, wobei sehr genau festgelegt wird, wer wann welche Daten erhalten darf.

Diese Novelle bietet durch Klarheit und Sensibilität für Menschen in schwierigen Situationen im Sinne einer verantwortungsvollen ÖVP-Politik Schutz und Sicherheit. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

13.54


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Frau Abgeordneter Riener eingebrachte Abän­derungsantrag der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Mag. Herbert Haupt, Kai Jan Krainer, Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (1083 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird (1137 der Beilagen), ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Das Offenlassen der Nummer des Bundesgesetzblattes durch die Punkte ist dadurch bedingt, dass man heute noch nicht beurteilen kann, welche Nummer dieses haben wird. Das wird später ergänzt.

 


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