Nunmehr gelangen
wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend die 7. Ärztegesetz-Novelle
samt Titel und Eingang in 1135 der Beilagen.
Ich bitte jene
Damen und Herren, die für diesen Gesetzentwurf eintreten, um ein Zeichen der
Zustimmung. – Die Zustimmung wird mehrheitlich erteilt.
Wir kommen
sogleich zur dritten Lesung.
Wer auch in
dritter Lesung zustimmt, den bitte ich um ein Zeichen. – Auch diese Zustimmung
wird mit Stimmenmehrheit erteilt, der Gesetzentwurf ist somit
auch in dritter Lesung angenommen.
Schließlich
gelangen wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend Zahnärztereform-Begleitgesetz
samt Titel und Eingang in 1086 der Beilagen.
Ich bitte jene
Damen und Herren, die dafür eintreten, um ein Zeichen der Zustimmung. –
Die Zustimmung wird mit Stimmenmehrheit erteilt.
Wir kommen
sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Das ist die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen.
Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (1083 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird (1137 d.B.)
Präsident Dr. Andreas Khol: Wir gelangen nunmehr zum 7. Punkt der Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Die Debatte wird durch Frau Abgeordnete Riener eröffnet. Ihre Wunschredezeit beträgt 2 bis 3 Minuten. – Bitte.
13.50
Abgeordnete Barbara Riener (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Zuallererst darf ich folgenden Antrag einbringen:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Mag. Herbert Haupt, Kai Jan Krainer, Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzesentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (1083 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Gentechnikgesetz geändert wird (1137 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
I. Art I wird wie folgt geändert:
a) Z 11 lautet:
11. § 67 lautet:
„§ 67. Arbeitgebern und Versicherern einschließlich deren Beauftragten und Mitarbeitern ist es verboten, Ergebnisse von Genanalysen von ihren Arbeitnehmern, Arbeit-