Die derzeitige Problematik besteht darin, dass von 2 359 Gemeinden 24 der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen und insgesamt 20 Gemeinden ein Kontrollamt haben.
Wie schaut das dann in der Praxis
aus? – Eine Gemeinde hat ungefähr 23 000 Einwohner und eine
Pro-Kopf-Verschuldung von 129 € – diese Gemeinde können wir prüfen.
Eine Gemeinde mit 16 000 Einwohnern und einer Pro-Kopf-Verschuldung
von 3 870 € können wir nicht prüfen. Wir können auch eine Gemeinde
mit 7 500 Einwohnern und einer Pro-Kopf-Verschuldung von
3 641 € nicht prüfen. Genauso können wir Gemeinden nicht prüfen, die
beispielsweise Finanzschulden von 61 Millionen € haben, obwohl die
Einnahmen nur die Hälfte davon ausmachen. (Zwischenruf
des Abg. Parnigoni.)
Ohne jetzt zu unterstellen, dass die Gemeinden schlecht wirtschaften, muss ich sagen: Ich denke, es ist so wie in anderen Bereichen auch dort zweckmäßig und notwendig, dass eine externe Finanzkontrolle stattfindet.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch erwähnen, dass gerade unter dem Blickwinkel einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung beziehungsweise eines gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts – ich denke, Sie kennen Artikel 13 Abs. 2, in dem steht, dass Bund, Länder und Gemeinden auf ein Gleichgewicht hinzuarbeiten haben – das ein Punkt ist, der zu beachten ist. Der Stabilitätspakt – auch Bund, Länder und Gemeinden – und darüber hinaus die Maastricht-Kriterien unterscheiden auch nicht zwischen Bund, Ländern und Gemeinden, sondern Bund, Länder und Gemeinden haben insgesamt die entsprechenden Kriterien zu erfüllen.
Ein weiterer Punkt betrifft die Unternehmungen. Unternehmungen sollen bereits ab einer Beteiligung von 25 Prozent der Überprüfung durch den Rechnungshof unterzogen werden können – jetzt sind es 50 Prozent. Das führt derzeit dazu, dass oftmals lange Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erforderlich sind. So wurde zum Beispiel betreffend die AUA im Jahr 2000 beantragt beziehungsweise versucht, eine Prüfung durchzuführen. Die Prüfung wurde beeinsprucht, es wurde der Verfassungsgerichtshof angerufen, und im Jahr 2004 kam das Erkenntnis. Das heißt, wir können jetzt, mit vier Jahren Verspätung, die AUA einer Überprüfung unterziehen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang erwähnen, dass das nur ein teilweiser „De-facto-Rückschritt“ – zwischen Anführungszeichen – in die Vergangenheit ist. Es war nämlich so, dass beim Bund von 1948 bis 1977 sämtliche Unternehmungen mit öffentlicher Beteiligung, auch bei einer Beteiligung von nur einem Prozent der öffentlichen Hand, einer Überprüfung durch den Rechnungshof unterzogen wurden.
Auf Grund der Beratungen im Konvent meine ich, dass es sicher notwendig beziehungsweise zweckmäßig ist – auch aus der Sichtweise des Parlaments, im Zusammenhang mit dem Interpellationsrecht –, dass es hier zu einer Ausweitung der Kontrolle kommt, sodass auch eine Flucht aus der Kontrolle vermieden werden kann. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
Erwähnen möchte ich noch, da auch ein Bericht auf der Tagesordnung steht, wonach Begleitprüfungen im Zusammenhang mit INVEKOS beziehungsweise mit EAGFL einer Überprüfung unterzogen wurden, dass es auch in diesem Bereich so ist, dass der Europäische Rechnungshof Direktförderungen der EU prüft, auf der anderen Seite aber der Rechnungshof die Kofinanzierungen einer Überprüfung unterziehen kann. Dies führt dazu, dass es zu einer Doppelressourcenbindung kommt. Ich denke, es wäre zweckmäßig und notwendig, dass auch der Rechnungshof Direktförderungen der EU überprüfen kann.