Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 197

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in der Verwen-dungs-gruppe

in den Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe 12

 

1 bis 5

6 bis 11

 

 

Euro

L 3

73,4

103,2

146,7

L 2b 1

22,1

30,8

44,0

In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 36,2 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 10,8 €.“

8c. In § 59 Abs. 2 wird der Betrag „212,7 €“ durch den Betrag „218,4 €“ ersetzt.“

3. In Art. 2 werden nach Z 10 folgende Z 10a bis 10d eingefügt:

„10a. In § 59a Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „73,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,1 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „148,5 €“ durch den Betrag „152,5 €“.

10b. In § 59a Abs. 2 wird der Betrag „71,5 €“ durch den Betrag „73,4 €“ ersetzt.

10c. In § 59a Abs. 2a wird der Betrag „15,5 €“ durch den Betrag „15,9 €“ ersetzt.

10d. In § 59a Abs. 3 wird der Betrag „108,2 €“ durch den Betrag „111,1 €“ ersetzt.“

4. In Art. 2 werden nach Z 11 folgende Z 11a bis 11g eingefügt:

„11a. In § 59a Abs. 5a Z 2 wird der Betrag „85,9 €“ durch den Betrag „88,2 €“ ersetzt.

11b. In § 59b Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „52,3 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b, Z 2 lit. c und Z 3 lit. b der Betrag „63,4 €“ durch den Betrag „65,1 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 2 lit. d der Betrag „76,1 €“ durch den Betrag „78,2 €“ und

d) in Z 4 der Betrag „25,6 €“ durch den Betrag „26,3 €“.

11c. In § 59b Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3 lit. a der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „52,3 €“,

b) in Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 lit. b der Betrag „63,4 €“ durch den Betrag „65,1 €“,

c) in Z 1 lit. c und Z 3 lit. c der Betrag „70,0 €“ durch den Betrag „71,9 €“,

d) in Z 4 der Betrag „49,9 €“ durch den Betrag „51,2 €“ und

e) in Z 5 der Betrag „25,1 €“ durch den Betrag „25,8 €“.

11d. In § 59b Abs. 3 wird in Z 1 der Betrag „76,1 €“ durch den Betrag „78,2 €“ und in Z 2 der Betrag „89,4 €“ durch den Betrag „91,8 €“ ersetzt.

11e. In § 59b Abs. 4 wird der Betrag „99,6 €“ durch den Betrag „102,3 €“ ersetzt.

 


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