Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 208

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b) in Z 2 der Betrag „229,2 €“ durch den Betrag „235,4 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „279,9 €“ durch den Betrag „287,5 €“.

20j. In § 130 wird der Betrag „62,9 €“ durch den Betrag „64,6 €“ ersetzt.

20k. In § 131 Abs. 1 wird der Betrag „191,1 €“ durch den Betrag „196,3 €“ ersetzt.

20l. In § 131 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „42,8 €“ durch den Betrag „44,0 €“ ersetzt.“

11. In Art. 2 werden nach der Z 21 folgende Z 21a bis 21o eingefügt:

„21a. § 140 Abs. 1 lautet:

„(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 26,4 € und im definitiven Dienstverhältnis

in der Verwendungsgruppe W 2

 

in der Dienstzulagenstufe

 

in der

1

2

 

 

Euro

 

Grundstufe

54,4

97,4

 

Dienst-    a)

115,8

165,9

 

stufe 1     b)

146,7

209,8

 

Dienststufe 2

209,8

259,2

 

Dienststufe 3

308,9

369,7

 

 

in der Verwendungsgruppe W 1

 

in den Dienst-

klassen

bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist

Dienst-

zulage

 

Euro

 

III

Leutnant

123,7

und

Oberleutnant

145,4

IV

Hauptmann

189,0

ab der Dienstklasse V

207,0

21b. In § 140 Abs. 3 wird der Betrag „112,8 €“ durch den Betrag „115,8 €“ ersetzt.

21c. In § 141 werden ersetzt:

a) der Betrag „90,5 €“ durch den Betrag „92,9 €“ und

b) der Betrag „107,4 €“ durch den Betrag „110,3 €“.

21d. In § 142 Abs. 1 wird der Betrag „50,9 €“ durch den Betrag „52,3 €“ ersetzt.

21e. Die Tabelle in § 143 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

in der Verwendungsgruppe

Euro

W 3

64,6

W 2

75,9

W 1

86,9

 


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