Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 209

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

21f. Die Tabelle in § 150 erhält folgende Fassung:

in den

Dienst-

klassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,

der oder die einer der nachstehend angeführten

Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienst-

zulage

Euro

III

und

IV

Fähnrich

73,4

Leutnant

91,8

Oberleutnant

110,0

Hauptmann

128,2

Ab der Dienstklasse V

143,0

21g. In § 151 Abs. 1 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag „101,7 €“ durch den Betrag „104,4 €“,

b) in Z 2 der Betrag „76,7 €“ durch den Betrag „78,8 €“ und

c) in Z 3 der Betrag „51,0 €“ durch den Betrag „52,4 €“.

21h. In § 152 Abs. 1 wird der Betrag „84,6 €“ durch den Betrag „86,9 €“ ersetzt.

21i. In § 153 Abs. 2 wird in Z 1 der Betrag „196,8 €“ durch den Betrag „202,1 €“ und in Z 2 der Betrag „145,5 €“ durch den Betrag „149,4 €“ ersetzt.

21j. Die Tabelle in § 158 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

in der

in der Gehaltsgruppe

Gehalts-

I

II

III

Stufe

Euro

 1

2 130,5

--

--

 2

2 353,8

--

--

 3

2 577,5

--

--

 4

2 800,7

--

--

 5

3 024,2

--

--

 6

3 247,9

--

--

 7

3 471,6

--

--

 8

3 618,2

3 805,7

--

 9

3 830,5

4 029,1

4 081,3

10

4 043,1

4 252,6

4 304,7

11

4 256,0

4 476,1

4 752,0

12

4 468,4

4 699,8

5 422,5

13

4 680,8

4 922,9

5 645,9

14

4 904,3

5 369,9

5 869,6

15

5 127,9

5 816,8

6 092,9

16

5 351,5

6 040,5

6 316,5

21k. In § 159 wird der Betrag „332,2 €“ durch den Betrag „341,2 €“ ersetzt.

21l. § 161 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt im nachgenannten Ausmaß:

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite