Begründung
Mit
§ 60 Abs. 2a BDG wird vorgesehen, dass Dienstausweise auch mit der
Funktion einer Eignung als Bürgerkarte ausgestattet werden müssen, ohne dass
gleichzeitig entsprechende Vorkehrungen gegen Missbrauch bzw. für einen
ausreichenden Datenschutz getroffen werden.
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Der
Entschließungsantrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Pendl, Spindelberger, Riepl, Marizzi, Kolleginnen
und Kollegen betreffend einer gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines
unabhängigen und weisungsfreien Datenschutzbeauftragten eingebracht im Zuge der
Debatte zu TOP 11: 2. Dienstrechts-Novelle 2005
Am
28. November 2005 fand auf Einladung der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion
eine hochkarätig besetzte Enquete anlässlich des 25-jährigen Bestehens des
Datenschutzgesetzes in Österreich statt. Einer der Themenblöcke war die
Probleme um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen am Arbeitsplatz.
Sowohl anwesende Personalvertreter des öffentlichen Dienstes wie auch der
Vorsitzende der GPA Wolfgang Katzian sprachen sich in diesem Zusammenhang für
die zwingende Einrichtung eines Datenschutzbeauftragten in Betrieben aus.
Die
neuen Kommunikationstechnologien haben nicht nur die Arbeit verändert, sondern
sie werden zunehmend zur Kontrolle und Überwachung von ArbeitnehmerInnen eingesetzt.
Die Überwachung – meist über den Arbeitsplatzrechner – ist Realität,
gültige gesetzliche Bestimmungen werden damit oft umgangen (z.B. ArbVG, BDG).
Nicht wenige Unternehmen setzen bereits gezielt Spionagesoftware (spyware) ein.
Die
ArbeitnehmerInnen im privaten wie im öffentlichen Bereich sind überdies mit
einer Reihe von sensiblen Rechtsfragen – z.B. private elektronische
Nutzung der EDV, Versenden von privaten Mails, Surfen im Internet –
konfrontiert und haben keine Anlaufstelle für die Lösung dieser Fragen. Weiters
gibt es eine Reihe von datenschutzrechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung
in der täglichen Praxis niemand kontrolliert (z.B. Datenverarbeitungen,
Protokollierungen), gerade dies wäre auch eine Aufgabe für einen
Datenschutzbeauftragten.
Mit
der 2. Dienstrechts-Novelle 2005 (1190 d.B.) wird nach § 60 Abs. 2a BDG
die Voraussetzung dafür geschaffen, dass alle Bundesbediensteten elektronische
Dienstausweise erhalten können. Diese sind u.a. mit der Bürgerkartenfunktion im
Sinne des § 2 Z 10 des E-Governmentgesetzes ausgestattet. Da auch
weitere Funktionen auf dieser Karte möglich sind, besteht die Gefahr, dass dann
damit jeder Beamte überwacht werden kann („gläserne Beamte“).
Damit der Datenschutzbeauftragte seine
vorgesehenen Aufgaben bestmöglich erfüllen kann, wäre dieser in diesen
Angelegenheiten gesetzlich weisungsfrei zu stellen und ihm die nötige Zeit für
die Erfüllung dieser Aufgaben zu gewähren.
Diese
Notwendigkeit wurde schon von verschiedenen europäischen Staaten erkannt:
So
ist in Deutschland in Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn
mindestens fünf Personen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt
sind oder Zugriff auf diese Daten haben.