Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 234

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Begründung

Mit § 60 Abs. 2a BDG wird vorgesehen, dass Dienstausweise auch mit der Funktion einer Eignung als Bürgerkarte ausgestattet werden müssen, ohne dass gleichzeitig entsprechende Vorkehrungen gegen Missbrauch bzw. für einen ausreichenden Datenschutz getroffen werden.

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Der Entschließungsantrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Pendl, Spindelberger, Riepl, Marizzi, Kolle­ginnen und Kollegen betreffend einer gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines unabhängigen und weisungsfreien Datenschutzbeauftragten eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 11: 2. Dienstrechts-Novelle 2005

Am 28. November 2005 fand auf Einladung der Sozialdemokratischen Parlaments­fraktion eine hochkarätig besetzte Enquete anlässlich des 25-jährigen Bestehens des Datenschutzgesetzes in Österreich statt. Einer der Themenblöcke war die Probleme um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen am Arbeitsplatz. Sowohl anwesende Personalvertreter des öffentlichen Dienstes wie auch der Vorsitzende der GPA Wolfgang Katzian sprachen sich in diesem Zusammenhang für die zwingende Einrichtung eines Datenschutzbeauftragten in Betrieben aus.

Die neuen Kommunikationstechnologien haben nicht nur die Arbeit verändert, sondern sie werden zunehmend zur Kontrolle und Überwachung von ArbeitnehmerInnen ein­gesetzt. Die Überwachung – meist über den Arbeitsplatzrechner – ist Realität, gültige gesetzliche Bestimmungen werden damit oft umgangen (z.B. ArbVG, BDG). Nicht wenige Unternehmen setzen bereits gezielt Spionagesoftware (spyware) ein.

Die ArbeitnehmerInnen im privaten wie im öffentlichen Bereich sind überdies mit einer Reihe von sensiblen Rechtsfragen – z.B. private elektronische Nutzung der EDV, Versenden von privaten Mails, Surfen im Internet – konfrontiert und haben keine Anlaufstelle für die Lösung dieser Fragen. Weiters gibt es eine Reihe von daten­schutzrechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung in der täglichen Praxis niemand kontrolliert (z.B. Datenverarbeitungen, Protokollierungen), gerade dies wäre auch eine Aufgabe für einen Datenschutzbeauftragten.

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2005 (1190 d.B.) wird nach § 60 Abs. 2a BDG die Voraussetzung dafür geschaffen, dass alle Bundesbediensteten elektronische Dienstausweise erhalten können. Diese sind u.a. mit der Bürgerkartenfunktion im Sinne des § 2 Z 10 des E-Governmentgesetzes ausgestattet. Da auch weitere Funktionen auf dieser Karte möglich sind, besteht die Gefahr, dass dann damit jeder Beamte überwacht werden kann („gläserne Beamte“).

Damit  der Datenschutzbeauftragte seine vorgesehenen Aufgaben bestmöglich erfüllen kann, wäre dieser in diesen Angelegenheiten gesetzlich weisungsfrei zu stellen und ihm die nötige Zeit für die Erfüllung dieser Aufgaben zu gewähren.

Diese Notwendigkeit wurde schon von verschiedenen europäischen Staaten erkannt:

So ist in Deutschland in Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn mindestens fünf Personen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben.

 


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