Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 292

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

zeit die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung vorzusehen. Die Ausgestaltung dieser Teilprüfung über den Fachbereich hat dem § 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes sowie dem Lehrplan einer diesem Lehrberuf ent­sprechenden öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule zu entsprechen.““

3. Z 10 lautet:

„(4) § 5 Abs. 3a, § 6 Abs. 2a, § 8, § 12 Abs. 3 Z 3, § 13 Abs. 6, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 10, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 1 sowie § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“

Begründung:

§ 4 Abs. 3 letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes (BRPG) ermöglicht, dass Absolventen vierjähriger Lehrberufe in unmittelbarem Anschluss an die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung (LAP) die Prüfung über den Fachbereich der Berufs­reifeprüfung ablegen dürfen.

Um das Projekt „Lehre und Matura“ für die Lehrabsolventen unbürokratisch und attraktiv zu gestalten, bedarf es einer gesetzlichen Verankerung im Berufsaus­bildungs­gesetz (BAG), dass die beiden Beisitzer der Kommission der Lehrabschlussprüfung unter dem Vorsitz eines von der Lehrlingsstelle nominierten Fachexperten (siehe § 4 Abs. 3 letzter Satz BRPG – sinngemäße Anwendung von § 8a BRPG) die Fach­bereichs­prüfung abnimmt. Die Organisation der Fachbereichsprüfung soll durch die Lehrlingsstelle erfolgen.

Damit könnte auch Pflichtschulabgängern, die reif für eine berufsbildende höhere Schule (BHS) und damit auch für einen High-Tech-Lehrberuf sind, eine attraktive Alternative zur BHS, nämlich eine berufliche Ausbildung mit der Möglichkeit einer zusätzlichen Höherqualifizierung („Lehre und Matura“) geboten werden.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit soll ermächtigt werden, das Fach­bereichsmodul in den Prüfungsordnungen der vierjährigen Lehrberufe zu regeln, daher muss die Verordnungsermächtigung für die Gestaltung des Fachbereichsmoduls anlässlich der LAP ausdrücklich in das BAG aufgenommen werden. Derzeit fehlt hierfür die notwendige Rechtsgrundlage. Da es auch bei modularen Lehrberufen eine vierjährige Lehrzeit in den Ausbildungsordnungen und im Lehrvertrag geben kann, soll auch für den Fall einer vierjährigen Lehrzeit in einem modularen Lehrberuf die Verankerung des Fachbereichsmoduls in der jeweiligen Ausbildungsordnung bereits im BAG vorgesehen werden.

Um dem Image vorzubeugen, dass die Berufsreifeprüfung, inklusive der Prüfung über den Fachbereich anlässlich der LAP, eine „billige Matura“ ist, muss das Niveau der Prüfung über den Fachbereich in jedem Fall § 3 Abs. 1 Z 4 BRPG entsprechen (fünfstündige schriftliche Klausurarbeit auf fachlich höherem Niveau und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höhe­rem Niveau). Weiters hat sich das Niveau, ähnlich wie bei den Erwachsenen­bildungseinrichtungen, am Lehrplan der dem Lehrberuf entsprechenden BHS zu orientieren.

Die Kosten der Fachbereichsprüfung der BRP bei vierjährigen Lehrberufen oder modularen Lehrberufen mit vierjähriger Ausbildungszeit sind nicht, wie möglicherweise


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite