zeit die
Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung vorzusehen. Die
Ausgestaltung dieser Teilprüfung über den Fachbereich hat dem § 3
Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes sowie dem Lehrplan einer
diesem Lehrberuf entsprechenden öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten höheren Schule zu entsprechen.““
3. Z 10
lautet:
„(4) § 5
Abs. 3a, § 6 Abs. 2a, § 8, § 12 Abs. 3 Z 3,
§ 13 Abs. 6, § 22a samt Überschrift, § 23 Abs. 10,
§ 24 Abs. 6, § 26 Abs. 1 sowie § 27 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten mit dem auf die
Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Begründung:
§ 4
Abs. 3 letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes (BRPG) ermöglicht,
dass Absolventen vierjähriger Lehrberufe in unmittelbarem Anschluss an die
erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung (LAP) die Prüfung über den
Fachbereich der Berufsreifeprüfung ablegen dürfen.
Um das Projekt
„Lehre und Matura“ für die Lehrabsolventen unbürokratisch und attraktiv zu
gestalten, bedarf es einer gesetzlichen Verankerung im Berufsausbildungsgesetz
(BAG), dass die beiden Beisitzer der Kommission der Lehrabschlussprüfung unter
dem Vorsitz eines von der Lehrlingsstelle nominierten Fachexperten (siehe
§ 4 Abs. 3 letzter Satz BRPG – sinngemäße Anwendung von
§ 8a BRPG) die Fachbereichsprüfung abnimmt. Die Organisation der
Fachbereichsprüfung soll durch die Lehrlingsstelle erfolgen.
Damit könnte
auch Pflichtschulabgängern, die reif für eine berufsbildende höhere Schule
(BHS) und damit auch für einen High-Tech-Lehrberuf sind, eine attraktive Alternative
zur BHS, nämlich eine berufliche Ausbildung mit der Möglichkeit einer zusätzlichen
Höherqualifizierung („Lehre und Matura“) geboten werden.
Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit soll ermächtigt werden, das Fachbereichsmodul
in den Prüfungsordnungen der vierjährigen Lehrberufe zu regeln, daher muss die
Verordnungsermächtigung für die Gestaltung des Fachbereichsmoduls anlässlich
der LAP ausdrücklich in das BAG aufgenommen werden. Derzeit fehlt hierfür die
notwendige Rechtsgrundlage. Da es auch bei modularen Lehrberufen eine vierjährige
Lehrzeit in den Ausbildungsordnungen und im Lehrvertrag geben kann, soll auch
für den Fall einer vierjährigen Lehrzeit in einem modularen Lehrberuf die Verankerung
des Fachbereichsmoduls in der jeweiligen Ausbildungsordnung bereits im BAG vorgesehen
werden.
Um dem Image
vorzubeugen, dass die Berufsreifeprüfung, inklusive der Prüfung über den
Fachbereich anlässlich der LAP, eine „billige Matura“ ist, muss das Niveau der
Prüfung über den Fachbereich in jedem Fall § 3 Abs. 1 Z 4 BRPG
entsprechen (fünfstündige schriftliche Klausurarbeit auf fachlich höherem
Niveau und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer
Auseinandersetzung auf höherem Niveau). Weiters hat sich das Niveau, ähnlich
wie bei den Erwachsenenbildungseinrichtungen, am Lehrplan der dem Lehrberuf
entsprechenden BHS zu orientieren.
Die Kosten der Fachbereichsprüfung der BRP bei vierjährigen Lehrberufen oder modularen Lehrberufen mit vierjähriger Ausbildungszeit sind nicht, wie möglicherweise