Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 291

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

1. Nach Z 5 der Regierungsvorlage ...

 


Präsident Dr. Andreas Khol: Herr Kollege Steindl, Sie brauchen den Antrag nur in seinen Eckpunkten zu erläutern, und zwar in kurzen Worten, und dann gilt er als eingebracht, denn ich habe ihn verteilen lassen. – Bitte.

 


Abgeordneter Konrad Steindl (fortsetzend): Okay. Ich erläutere ihn in kurzen Worten: § 4 Abs. 3 letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes ermöglicht, dass Absolventen vierjähriger Lehrberufe in unmittelbarem Anschluss an die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung die Prüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung ablegen. Somit ist das Projekt „Lehre mit Matura“ für die Lehrabsolventen unbüro­kratisch und attraktiv gestaltet. – Danke sehr. (Beifall bei der ÖVP.)

22.33


Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Steindl in seiner Rede souverän in seinen Eckpunkten erläuterte Abänderungsantrag ist hinreichend unter­stützt und steht mit in Verhandlung.

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Mitterlehner, Dipl.-Ing. Hofmann, Kolleginnen und Kollegen

Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz geändert wird (1027 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXII. GP)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

1. Nach Z 5 der Regierungsvorlage ist folgende Z 5a einzufügen:

„5a. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe

§ 22a. (1) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 91/2005, welche bei vierjährigen Lehrberufen und bei modularen Lehrberufen mit vierjähriger Ausbildungszeit möglich ist, besteht aus den beiden Beisitzern der Kommission gemäß § 22 Abs. 1 und einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des Berufsreifeprüfungsgesetzes als Vorsitzenden.

(2) Die Anmeldung zur Teilprüfung über den Fachbereich hat im Zuge der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.

(3) Der Prüfungskandidat hat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr für die Mitglieder der Kommission in der Höhe der gemäß § 11 Abs. 1 des Berufsreife­prüfungsgesetzes vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten. Diese Prüfungsgebühr ersetzt nicht die Prüfungsgebühr gemäß § 21 Abs. 4.“

2. Nach Z 6 der Regierungsvorlage ist folgende Z 6a einzufügen:

„6a. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in der Prüfungsordnung eines vierjährigen Lehrberufs und eines modularen Lehrberufs mit vierjähriger Ausbildungs-


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite