1. Nach Z 5 der Regierungsvorlage ...
Präsident Dr. Andreas Khol: Herr Kollege Steindl, Sie brauchen den Antrag nur in seinen Eckpunkten zu erläutern, und zwar in kurzen Worten, und dann gilt er als eingebracht, denn ich habe ihn verteilen lassen. – Bitte.
Abgeordneter Konrad Steindl (fortsetzend): Okay. Ich erläutere ihn in kurzen Worten: § 4 Abs. 3 letzter Satz des Berufsreifeprüfungsgesetzes ermöglicht, dass Absolventen vierjähriger Lehrberufe in unmittelbarem Anschluss an die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung die Prüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung ablegen. Somit ist das Projekt „Lehre mit Matura“ für die Lehrabsolventen unbürokratisch und attraktiv gestaltet. – Danke sehr. (Beifall bei der ÖVP.)
22.33
Präsident Dr. Andreas Khol: Der von Herrn Abgeordnetem Steindl in seiner Rede souverän in seinen Eckpunkten erläuterte Abänderungsantrag ist hinreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der
Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Mitterlehner,
Dipl.-Ing. Hofmann, Kolleginnen und Kollegen
Bundesgesetz, mit dem das
Berufsausbildungsgesetz geändert wird (1027 der Beilagen zu den
Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXII. GP)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
1. Nach Z 5 der Regierungsvorlage
ist folgende Z 5a einzufügen:
„5a. Nach § 22 wird folgender
§ 22a samt Überschrift eingefügt:
„Prüfungskommission
für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von
Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe
§ 22a.
(1) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung
anlässlich der Lehrabschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz des
Berufsreifeprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005, welche bei vierjährigen
Lehrberufen und bei modularen Lehrberufen mit vierjähriger Ausbildungszeit
möglich ist, besteht aus den beiden Beisitzern der Kommission gemäß § 22
Abs. 1 und einem fachkundigen Experten gemäß § 8a des
Berufsreifeprüfungsgesetzes als Vorsitzenden.
(2) Die
Anmeldung zur Teilprüfung über den Fachbereich hat im Zuge der Anmeldung zur
Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
(3) Der
Prüfungskandidat hat vor Antritt zur Prüfung eine Prüfungsgebühr für die Mitglieder
der Kommission in der Höhe der gemäß § 11 Abs. 1 des Berufsreifeprüfungsgesetzes
vorgesehenen Prüfungstaxe zu entrichten. Diese Prüfungsgebühr ersetzt nicht die
Prüfungsgebühr gemäß § 21 Abs. 4.“
2. Nach
Z 6 der Regierungsvorlage ist folgende Z 6a einzufügen:
„6a. Dem
§ 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in der Prüfungsordnung eines vierjährigen Lehrberufs und eines modularen Lehrberufs mit vierjähriger Ausbildungs-