Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 132. Sitzung / Seite 49

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Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Werner Amon MBA, Mares Rossman, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage 1166 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schul­aufsichtsgesetz und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden – 2. Schul­rechtspaket 2005 (1195 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Z 11 der Regierungsvorlage ist dem Klammerausdruck „(alternativ Tech­nisches Werken oder Textiles Werken)“ anzufügen:

„- ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium“.

2. In Artikel 4 Z 2 der Regierungsvorlage ist im Text des § 5 Abs. 1 das Wort „Ge­schwisterkinder“ durch das Wort „Geschwister“ zu ersetzten.

3. In Artikel 4 Z 22 der Regierungsvorlage hat im Text des Abs. 4 der erste Satz zu lau­ten:

„Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer An­wendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmbe­rechtigt ist und positive Beurteilungen von Teilprüfungen eines Prüfungsgebietes, das dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung entspricht, bei der Festlegung der Beurtei­lung der Jahresprüfung mit einzubeziehen sind.“

4. In Artikel 7 der Regierungsvorlage ist nach Z 2 folgende Z 2a einzufügen:

„2a. Dem § 50 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei Studierenden eines Bakkalaureatsstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn

1. für ein unmittelbar anschließendes Magisterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und

2. aus den ersten beiden Semestern des Magisterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.““

5. In Artikel 7 der Regierungsvorlage hat die Z 3 zu lauten:

„3. Dem § 75 werden folgende Abs. 23, 24 und 25 angefügt:

„(23) Durch § 4 Abs. 1 werden die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unions­bürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35, und die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44, umgesetzt.

 


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