Der Antrag hat
folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten
Werner Amon MBA, Mares Rossman, Kolleginnen und Kollegen betreffend den
Gesetzesantrag im Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage
1166 der Beilagen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz,
das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulunterrichtsgesetz,
das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schülerbeihilfengesetz
1983, das Studienförderungsgesetz 1992, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz und
das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden – 2. Schulrechtspaket
2005 (1195 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle
in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs
bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Z 11
der Regierungsvorlage ist dem Klammerausdruck „(alternativ Technisches Werken
oder Textiles Werken)“ anzufügen:
„- ausgenommen am
Oberstufenrealgymnasium“.
2. In Artikel 4 Z 2
der Regierungsvorlage ist im Text des § 5 Abs. 1 das Wort „Geschwisterkinder“
durch das Wort „Geschwister“ zu ersetzten.
3. In Artikel 4 Z 22
der Regierungsvorlage hat im Text des Abs. 4 der erste Satz zu lauten:
„Die Beurteilung der
Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs.
1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden
Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung)
stimmberechtigt ist und positive Beurteilungen von Teilprüfungen eines
Prüfungsgebietes, das dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung entspricht, bei
der Festlegung der Beurteilung der Jahresprüfung mit einzubeziehen sind.“
4. In Artikel 7 der
Regierungsvorlage ist nach Z 2 folgende Z 2a einzufügen:
„2a. Dem § 50 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei Studierenden
eines Bakkalaureatsstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn
1. für ein unmittelbar
anschließendes Magisterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
2. aus den ersten
beiden Semestern des Magisterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg
nachgewiesen wird.““
5. In Artikel 7 der
Regierungsvorlage hat die Z 3 zu lauten:
„3. Dem § 75 werden
folgende Abs. 23, 24 und 25 angefügt:
„(23) Durch § 4 Abs. 1
werden die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen
und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur
Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG,
75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom
30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom
29.06.2004, S. 35, und die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung
der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16
vom 23.01.2004, S. 44, umgesetzt.