(24) § 50 Abs. 6 ist
erstmals für Studierende anzuwenden, die ein Magisterstudium im Studienjahr
2005/06 aufnehmen.
(25) § 15 Abs. 3 Z 2
ist nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der Studienrichtung vom
Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt wurde.““
6. In Artikel 7 Z 4
der Regierungsvorlage hat der Text des § 78 Abs. 25 zu lauten:
„(25) § 50 Abs. 6
sowie § 75 Abs. 24 und 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2005 treten mit Beginn des Studienjahres 2005/06
in Kraft. § 4 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Begründung
Zu Z 1 (Art. 1 Z 11):
An der nur als
Oberstufe geführten Form der allgemein bildenden höheren Schule, dem
Oberstufenrealgymnasium (§ 36 Z 2 SchOG) wird (bzw. soll) der Pflichtgegenstand
„Werken“ nicht geführt (werden). Es erfolgt daher die Hinzufügung der Ausnahme
für diese Schulform.
Zu Z 2 (Art. 4 Z 2):
Das Wort
„Geschwisterkinder“ stellt eine veralterte Bezeichnung für „Neffe“ bzw. „Nichte“
dar. Gemeint sind allerdings Brüder und Schwestern, also „Geschwister“. Die Änderung
ist daher sprachlich-redaktionell bedingt.
Zu Z 3 (Art. 4 Z 22):
Die Ergänzung um den
Satzteil „, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden
Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung)
stimmberechtigt ist “ entspricht der derzeitigen Rechtslage und stellt hier
somit eine redaktionelle Korrektur dar. Die Kernaussage der Bestimmung, dass
nämlich positiv beurteilte Teilprüfungen der abschließenden Prüfung bei der
Beurteilung der Jahresprüfung mit einzubeziehen sind, bleibt unverändert.
Zu Z 4 bis 6 (Art. 7 Z
2a, 3 und 4):
Die vorgeschlagenen
Änderungen betreffen Rechtsfolgen im Studienförderungssystem, die Studierende
von einem Übertritt vom
zweigliedrigen auf das dreigliedrige Studiensystem abhalten könnten.
Der Anspruch auf
Studienbeihilfe erlischt mit dem Monat, in dem die abschließende Prüfung
abgelegt wird (§ 50 Abs.1 Z 4). Dies gilt auch für Bakkalaureatsstudien. Studierende,
die ihr Bakkalaureatsstudium vor Ablauf der Anspruchsdauer abschließen (zB im
Juni), erhalten für die folgenden Monate der Anspruchsdauer (zB Juli und August)
keine Studienbeihilfe. Der Anspruch für ein anschließendes Magisterstudium beginnt erst mit dem
folgenden Semester (zB September).
Dadurch wären Studierende mit besonders günstigem Studienverlauf
benachteiligt gegenüber Studierenden, die zur Absolvierung des
Bakkalaureatsstudiums längere Zeit benötigen und damit die gesamte
Förderungsdauer ausschöpfen.
Die vorgeschlagene Änderung fügt eine Ausnahmebestimmung vom Erlöschen gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 ein. Für Studierende mit zügigem Studienfortgang im Bakkalaureatsstudium und unmittelbarer Aufnahme des Magisterstudiums erlischt der Anspruch nicht mit Ablegung der letzten Bakkalaureatsprüfung. Zum Nachweis der Studienaktivität im Magisterstudium ist vorgesehen, dass ein Studienerfolg aus dem ersten Studienjahr