Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 132. Sitzung / Seite 50

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(24) § 50 Abs. 6 ist erstmals für Studierende anzuwenden, die ein Magisterstudium im Studienjahr 2005/06 aufnehmen.

(25) § 15 Abs. 3 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn unter Beibehaltung der Studienrich­tung vom Diplomstudium auf das Bakkalaureatsstudium gewechselt wurde.““

6. In Artikel 7 Z 4 der Regierungsvorlage hat der Text des § 78 Abs. 25 zu lauten:

„(25) § 50 Abs. 6 sowie § 75 Abs. 24 und 25 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2005 treten mit Beginn des Studienjah­res 2005/06 in Kraft. § 4 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Begründung

Zu Z 1 (Art. 1 Z 11):

An der nur als Oberstufe geführten Form der allgemein bildenden höheren Schule, dem Oberstufenrealgymnasium (§ 36 Z 2 SchOG) wird (bzw. soll) der Pflichtgegen­stand „Werken“ nicht geführt (werden). Es erfolgt daher die Hinzufügung der Aus­nahme für diese Schulform.

Zu Z 2 (Art. 4 Z 2):

Das Wort „Geschwisterkinder“ stellt eine veralterte Bezeichnung für „Neffe“ bzw. „Nichte“ dar. Gemeint sind allerdings Brüder und Schwestern, also „Geschwister“. Die Änderung ist daher sprachlich-redaktionell bedingt.

Zu Z 3 (Art. 4 Z 22):

Die Ergänzung um den Satzteil „, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betref­fenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist “ entspricht der derzeitigen Rechtslage und stellt hier somit eine redaktionelle Korrektur dar. Die Kernaussage der Bestimmung, dass nämlich positiv beurteilte Teilprüfungen der abschließenden Prüfung bei der Beurteilung der Jahres­prüfung mit einzubeziehen sind, bleibt unverändert.

Zu Z 4 bis 6 (Art. 7 Z 2a, 3 und 4):

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Rechtsfolgen im Studienförderungssys­tem, die Studierende von einem  Übertritt vom zweigliedrigen auf das dreigliedrige Stu­diensystem abhalten könnten.

Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Monat, in dem die abschließende Prüfung abgelegt wird (§ 50 Abs.1 Z 4). Dies gilt auch für Bakkalaureatsstudien. Studierende, die ihr Bakkalaureatsstudium vor Ablauf der Anspruchsdauer abschließen (zB im Juni), erhalten für die folgenden Monate der Anspruchsdauer (zB Juli und August) keine Studienbeihilfe. Der Anspruch für ein anschließendes  Magisterstudium beginnt erst mit dem folgenden Semester (zB September).  Dadurch wären Studie­rende mit besonders günstigem Studienverlauf benachteiligt gegenüber Studierenden, die zur Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums längere Zeit benötigen und damit die gesamte Förderungsdauer ausschöpfen.

Die vorgeschlagene Änderung fügt eine Ausnahmebestimmung vom Erlöschen gemäß § 50 Abs. 1 Z 4 ein. Für Studierende mit zügigem Studienfortgang im Bakkalaureats­studium und unmittelbarer Aufnahme des Magisterstudiums erlischt der Anspruch nicht mit Ablegung der letzten Bakkalaureatsprüfung. Zum Nachweis der Studienaktivität im Magisterstudium ist vorgesehen, dass ein Studienerfolg aus dem ersten Studienjahr


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