Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / Seite 211

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Anforderungen in Zukunft zu erfüllen. Ich denke, dass wir für diesen Bereich gemein­sam sagen können, dass das Steuergeld vernünftig verwendet wird. Es gibt andere Gelegenheiten, wo man das Gegenteil zu sagen hat, aber in diesem Fall dürfen wir, so denke ich, einheitlich sagen, das Geld ist gut angelegt, wir danken gemeinsam noch einmal.

Wenn man sich den Bericht genauer ansieht, so fallen doch einige Dinge auf, die nicht unwidersprochen bleiben sollten. So führt Herr Volksanwalt Stadler zum Beispiel im Bereich für Justiz unter „Allgemeines“ Folgendes an:

„Generell negativ ist aufgefallen, dass seit dem Wechsel an der Spitze des Minis­teriums die verfassungsrechtlich vorgesehene Unterstützung der VA durch das BMJ nachgelassen hat. Beispielsweise sei darauf hingewiesen, dass es nunmehr der VA erschwert ist in Gerichtsakten Einsicht zu nehmen. Wurden früher solche Akten der VA problemlos im Wege des BMJ übermittelt, vertritt das BMJ nunmehr die Auffassung, dass eine Gewährung der Akteneinsicht ein Akt der unabhängigen Rechts­prechung sei, welcher nur vom zuständigen Richter gewährt werden könne. Diese Haltung widerspricht eindeutig der verfassungsrechtlichen Anordnung des Art. 148b Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz.“

Ich denke, wenn solche Dinge für die Zukunft einreißen, dann sollten wir schon bei­zeiten darüber nachdenken, ob wir nicht die Schienen besser so zu legen haben, dass die Volksanwaltschaft ungehindert wird arbeiten können.

Nächster Punkt, Kolleginnen und Kollegen: Herr Volksanwalt Kostelka stellt fest: „Verbrechensopfergesetz – unzureichende Hilfe für die Opfer von Straftaten“.

Nicht oft, aber doch ist es der Fall, dass letztendlich Unterstützungen, die für Opfer von Verbrechen hätten herangezogen werden können, verspätet angefordert werden und somit auch teilweise verfallen. Dagegen etwas zu tun sind wir aufgefordert.

Die legislative Anregung der Volksanwaltschaft zum Beispiel an das Bundeskanzleramt bezüglich Angleichung der Verjährungsfrist nach dem Amtshaftungsgesetz – zehn Jahre – an die Verjährungsfrist nach dem bürgerlichen Recht – 30 Jahre – wurde bisher nicht aufgegriffen.

Die Erarbeitung – und das ist wichtig – von Leitlinien zur Öffentlichkeitsarbeit der Bun­desregierung oder einzelner Bundesminister ist zwar von der Volksanwaltschaft empfohlen und angeregt worden, hat aber bei den zuständigen Stellen keinen Widerhall gefunden.

Wenn Kollege Bösch zum Beispiel meint, beim Österreich-Konvent wäre es vermehrt möglich gewesen, gestaltend mit einzuwirken, darf ich festhalten: Die Sozialdemo­kraten sind nicht dagegen, dass die Befugnisse der Volksanwaltschaft ausgeweitet werden sollen (Abg. Dr. Fekter: Sicher! – Abg. Scheibner: Sie haben gesagt, dass jeder Konsens aufgehoben ist! Sie haben Ihre Vertreter im Regen stehen gelassen!), die Frage ist nur, meine Damen und Herren, was der Effekt aus Ihren Vorhaben letztendlich ist. Wenn wir eine Behinderung der Volksanwaltschaft daraus erkennen, sind wir dafür nicht zu gewinnen. (Beifall bei der SPÖ.)

20.36


Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Dr. Fekter. – Bitte.

 


20.37.05

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Frau Volksanwältin! Sehr geehrte Herren Volksanwälte! Ich habe in diesem Bericht der Volksanwaltschaft gefunden, dass eine Enquete abgehalten wurde zum


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